Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

54 1857. 
künftig daselbst zugestanden sind, und in gleicher Weise sollen die Konsuln eines jeden 
zum Zollvereine gehörenden Staates in den Gebieten der Orientalischen Nepublik del 
Urugnaypnach der strengsten Reciprocitett alle Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen 
genießen, welche jetzt oder künftig den Konsuln der meist begünstigten Nation gewährt 
werden. 
Artikel I1. 
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen der Staaten des 
Zollvereines und den Bürgern der Orientalischen Republik del Uruguay wird ver- 
einbart, daß, wenn zu irgend einer Zeit eine Unterbrechung des friedlichen Verkehres 
oder unglücklicher Weise ein Bruch zwischen den respectiven Staaten eintrelen sollte, den 
Unterthanen oder Bürgern eines jeden der kontrahirenden Theile, welche sich innerhalb 
der Gebicte des anderen Theiles befinden, eine Frist und zwar, wenn sie an der Küste 
wohnen, von vier Monaten und, wenn sie im Innern wohnen, von neun Monaten 
gestattet werden soll, um ihre Rechnungen abzuschließen und über ihr Eigenthum zu ver- 
fügen; und allen denjenigen der vorgedachten Personen, welche es vorziehen möchten, 
das Land zu verlassen, soll sreies Geleit gewährt werden, um sie in den Stand zu setzen, 
sich unbelästigt in demjenigen Hafen, welchen die Regierung des Landes bezeichnet, 
einzuschissen. Es wird überdies ferner vereinbart, daß alle Unterthauen und Bürger 
eines jeden der konkrahirenden Theile, welche sich zur Zeit einer Unterbrechung der sreund- 
schaftlichen Beziehungen zwischen denselben in den Gebieten oder Ländern des anderen 
Theiles zur Ausübung eines Gewerbes oder einer besonderen Beschäftigung niederge- 
lassen haben, das Recht haben sollen, daselbst zu verblelben und das fragliche Gewerbe 
oder die stagliche Beschäftigung fortzusetzen, und zwar so lange sie sich friedlich verhalten 
und keiner Vergehungen gegen die Gesetze schuldig machen, ohne alle Störung, und 
in dem vollen Genusse ihrer Freiheit und ihres Eigenthumes; und ihre Waaren und 
Effecten aller Art, dieselben mögen sich in ihrem eigenen Gewahrsam befinden, oder 
anderen Personen oder dem Staate anvertraut sein, sollen weder der Wegnahme noch 
der Sequestration, noch auch anderen Lasten und Ansprüchen, als denjenigen unterliegen, 
welchen auch ähnliche Essekten und ähnliches den eingebornen Unterthauen oder Bürgern 
gehöriges Eigenthum unterliegt. Privat-Forderungen, Eigenthum in den öffentlichen 
Fonds · und Gesellschafts-Aktien sollen nie konfiscirt, sequestrirt oder mit Beschlag belegt 
werden, in dem unglücklichen Falle des Krieges, auf welchen sich dieser Artikel bezieht.
	        
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