1857.
II. Ministerial-Bekanntmachung
vom 12. Jannar 1857, betreffend den Bundrebeschluß wegen des für Werke
der Literatur und der Kunst gegen Nachdruck und mechanische
Vervielfältigung gewährten Schutzen.
Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer 28. vorjährigen Sitzung folgenden
Beschluß gesaßt:
„Der durch den Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837 und
„den Bundesbeschluß vom 19. Juni 18.45 für Werke der Literatur und der Kunst
„gegen Nachdruck und mechauische Vervielfältigung gewährte Schupß, sowie der-
„jenige Schut, welcher durch besondere Bundesbeschlüsse im Wege des Privile-
„giums für die Werke einzelner bestimmter Autoren gewährt worden ist, wird
„dahin enveitert, daß dieser Schut zu Gunsten der Werke derjenigen Antoren,
„welche vor dem Bundesbeschlusse vom 9. November 1837 verstorben sind,
„noch bis zum 9. November 1867 in Kraft bleibt.
„Jedoch findet der gegenwärtige Bundesbeschluß nur auf solche Werke An-
„wendung, welche zur Zeit noch im Umfange des ganzen Bundesgebietes durch
„Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nachbildung geschüßt ünd.“
Höchstem Befehle Serenissimi gemäß wird dieser Bundesbeschluß hiermit zur
Kenntnißnahme und Nachachtung öfsentlich bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 12. Jannar 1857.
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum.
v. Bertrab.