Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

56 1857. 
einem anderen Staate gemacht haben oder in Zukunft machen möchten, gerade so als 
auch dem anderen kontrahirenden Theile zugestanden betrachtet werden sollen, wie wenn 
solche Begünstigungen oder Zugeständnisse in dem gegemvärkigen Verkrage vereinbart 
worden wären. 
Artikel 14. 
Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von acht Jahren von dem Datum 
desselben an gerechnet und dann ferner bis zum Ablaufe von zwölf Monaten bestehen, 
nachdem einer der kontrahirenden Theile dem anderen die Anzeige gemacht hat, daß es 
seine Absicht sei, denselben nicht weiter fortzusetzen, wobei jeder der kontrahirenden 
Theile sich das Recht vorbehält, dem anderen Theile diese Anzeige bei Ablauf der 
gedachten achtjährigen Frist oder zu jeder späteren Zeit zu machen. 
Und es wird hiermit zwischen ihnen vereinbark, daß bei dem Ablauf der zwölf 
Monate nach dem Empfange einer solchen Anzeige der gegenwärtige Vertrag und alle 
Bestimmungen desselben gänzlich aufhören und enden sollen. 
9 
*rzß gegenwärtige a sol ratifieirt m die Natifikationen sollen sobald als 
mõ » tum desselben ab in Montevidco 
heh werden. 
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen. Bevollmächtigten den Vertrag unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigesügt in Montevideo den drei und zwanzigsten Juni 
Ein Tausend acht Hundert und sechs und fünseig. 
"l. dermaun Herbort Friedrich von Gülich. 
(1. Joaquin Requena. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.