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einem anderen Staate gemacht haben oder in Zukunft machen möchten, gerade so als
auch dem anderen kontrahirenden Theile zugestanden betrachtet werden sollen, wie wenn
solche Begünstigungen oder Zugeständnisse in dem gegemvärkigen Verkrage vereinbart
worden wären.
Artikel 14.
Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von acht Jahren von dem Datum
desselben an gerechnet und dann ferner bis zum Ablaufe von zwölf Monaten bestehen,
nachdem einer der kontrahirenden Theile dem anderen die Anzeige gemacht hat, daß es
seine Absicht sei, denselben nicht weiter fortzusetzen, wobei jeder der kontrahirenden
Theile sich das Recht vorbehält, dem anderen Theile diese Anzeige bei Ablauf der
gedachten achtjährigen Frist oder zu jeder späteren Zeit zu machen.
Und es wird hiermit zwischen ihnen vereinbark, daß bei dem Ablauf der zwölf
Monate nach dem Empfange einer solchen Anzeige der gegenwärtige Vertrag und alle
Bestimmungen desselben gänzlich aufhören und enden sollen.
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*rzß gegenwärtige a sol ratifieirt m die Natifikationen sollen sobald als
mõ » tum desselben ab in Montevidco
heh werden.
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen. Bevollmächtigten den Vertrag unter-
zeichnet und ihre Siegel beigesügt in Montevideo den drei und zwanzigsten Juni
Ein Tausend acht Hundert und sechs und fünseig.
"l. dermaun Herbort Friedrich von Gülich.
(1. Joaquin Requena.