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reren Actien. Als solcher ist er den Statuten unterworfen und hat nach Verhältniß der
Zahl seiner Actien Antheil an dem Gewinn und Vermögen der Gesellschaft.
Ueber den Betrag der Actie hinaus hastet kein Actionair für die Verbindlich-
keiten der Gesellschaft, weder mit seiner Person noch mit seinem Vermögen, noch mit dem
bereits gezogenen Gewinn.
S. 11. Werden Actien oder Interimsquittungen verloren oder vemiichtet, so ist
der Antrag auf deren Mortification bei dem Verwalkungsrath einzureichen, welcher
denselben bei dem zuständigen Gericht unter Mittheilung des Namens des ursprünglichen
Zeichners, resp. des Zahlers der letzten Nate und der Zeit der nächsten Fälligkeitstermine
der Zinsen oder Dividenden abzugeben hat. Die Gerichtsbehörde erläßt sodann drei
Mal in Zeit von je 6 Wochen in den Blättern der Gesellschast eine Bekanntmachung,
welche Diejenigen, welche an den vermißten Papieren einen rechtlichen Anspruch zu haben
glauben — auffordert, sich binnen einer zu bestimmenden Frist, deren letzter Tag aus-
drücklich anzugeben ist, bei der betreffenden Gerichtostelle anzumelden. Dies geschieht
unter der Venvarnung, daß, wenn keine Anmeldung erfolge, die fraglichen Papiere für
vernichtet crachtet und an deren Stelle nach dem Antrage neue ausgefertigt werden.
Die Anmeldungsfrist muß wenigstens 3 Monate, vom Tage der letzten Bekannt-
machung an gerechnet — umfassen, jeden Falls aber 2 Monate über den Eintritt des
nächsten Zinsen oder Dividenden - Termins hinausliegen.
Werden innerhalb dieser Frist keine Ansprüche an die vermeldeten Papiere erhoben
und keine Zinsen oder Dividenden beansprucht, so erklärt das Gericht auf Grund eines
von der Kasse der Gesellschaft hierüber auszustellenden Zeugnisses die Vernichtung,
während der Verwaltungsrath an Stelle der mortificirten Actien und Dividenden
scheine neue ausfertigt.
Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
§. 12. Alle öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen:
1) in dem in Rudolstadt erscheinenden Wochenblatte;
2 in einem officiellen Organ des Herzogthums Sachsen-Meiningen;
3) in dem Prcußischen Staatsanzeiger;
4) in der Kölner Zeitung;
5) in der Leipziger Zeitung.
Beim Eingehen eines dieser Blätter sollen die übrig bleibenden genügen, bis durch
die Gencralversammlung ein anderes Blatt bestimmt worden ist.