Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

68 1857. 
Die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens darf nicht vor Ablauf von 6 Monaten 
seit der letzten Bekanntmachung vollzogen werden. 
uch diese Bekanntmachungen müssen gleichzeitig alle Gläubiger aufgefordert 
werden, sich bei der Gesellschaft zu melden, während den bekannten Gläubigern noch 
besondere Aufforderungen zuzusenden sind. 
Bei einer Auflösung wegen Insolvenz tritt das Concursverfahren ein. 
Titel V. Schlichtung von Streitigkelten und Abänderung der 
tatuten. 
§. 43 Actionaire, welche wegen nicht geleisteter Zahlung eingeforderter Actien- 
beträge durch Beschluß des Verwaltungsrathes ihrer Rechte verlustig erklärt sind, können 
innerhalb 4 Wochen nach ersolgter öffentlicher Bekanntmachung die schiedorichterliche 
Entscheidung aurufen. 
Desgleichen kann über die sormelle Gültigkeit eines Beschlusses der Generalver- 
sammlung innerhalb 4 Wochen nach Abfassung desselben auf schiedsrichterliche Entschei- 
dung angetragen werden. 
Uebrigens ist weder gegen die Maßregeln und Beschlüsse des Verwaltungsrathes 
und der Generalversammlung der Rechteweg, noch die Berufung auf schiedsrichterliche 
Entscheidung zulässig. Der Antrag eines Actionairs auf schiedörichterliche Ent- 
scheidung muß innerhalb der bestimmten Frist bei dem Fürstlichen Justizamte zu Nudol- 
stadt angebracht werden und muß zugleich die Angabe des von dem Antragsteller auser- 
sehenen Schiedsrichters enthalten. Der Verwaltungsrath hat binnen 4 Wochen nach 
der von dem Justizamte erlassenen Aussorderung gleichfalls einen Schiedsrichter zu 
bezeichnen, andernsallo dieses Gericht den 2ten Schiedorichter ernennt. Der Obmann, 
welcherd leiten hat, wird von demselben Gerichte ernannt. 
Gezen die Entscheidung des Schiedegerichts findet kein Rechtsmittel Statt. 
§. 14. Abänderungen der Statuten können, soweit dadurch die Rechte der 
Cedenten nicht berührt werden, in einer unter Angabe des Zweckes dazu berufenen 
Generalversammlung von # der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden, 
bedürfen aber der landesherrlichen Genehmigung. 
Titel VI. Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
§. 45. Die hohe Landceregierung ist befugt, Commissare zur Wahrnehmung des 
Aussichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Diese Commissare
	        
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