Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. 73 
wendung der fragl. Erfindung im hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahresfrist nach- 
gewiesen wird. Auch wird die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne 
der nach der Bekanntmachung des vormaligen Fürstl. Geheimeraths-Collegiums vom 
12. April 184 / bei Ertheilung von Ersindungspatenten in den deutschen Zollvereins= 
staaten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt. 
Das unterzeichnete Fürstl. Ministerium macht solches zur allgemeinen Nachachtung 
hiermit öfsentlich bekannt. 
Rudolstadt, den 8. December 1857. 
Fürstl. Schwarzb. Ministeriun,, 
Abtheilung des Innem. 
Scheidt. 
Verninger. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.