fullscreen: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

— 401 — 
gaben gegen die Konkurrenz der Straßburger Tabakmanufaktur ablehnend zu 
bescheiden, und am 2. Juni beschloß derselbe, die Eingabe des Vereins deutscher 
Tabakhändler und Fabrikanten gegen die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs der 
Straßburger Tabakmanufaktur, die dem Tabakmonopol vorarbeiten solle, abschlägig 
zu bescheiden. 1) 
13. Verschiedenes. 
Kriminalstatistik. Im Juni 1881 legte der Stellvertreter des Reichs- 
kanzlers dem Bundesrat einen Entwurf von Bestimmungen, betreffend die Her- 
stellung einer Statistik der rechtskräftig erledigten Strafsachen wegen Verbrechen 
und Vergehen gegen Reichsgesetze, zur Beschlußfassung vor. ) Zur Motivirung 
wurde bemerkt: 
Die neben der Einheit des Strafrechts seit dem 1. Oktober 1879 erreichte 
Einheit des Strafverfahrens läßt es angänglich und wünschenswert erscheinen, 
für das Reich eine auf gleichen Grundlagen beruhende Kriminalstatistik herzustellen. 
Arbeiten gleicher Art sind seitens der meisten europäischen Staaten, namentlich 
in England, Frankreich, Italien, Belgien, bereits seit einer Reihe von Jahren 
unternommen und veröffentlicht worden. Um eine solche einheitliche Statistik 
zu erreichen, war vorläufig der Weg betreten worden, daß die Bundesstaaten 
sich über einen gleichmäßigen, von ihnen zu befolgenden Plan verständigten. 
1) Schultheß' Geschichtskalender bemerkt zu dem letzteren Beschluß des Bundesrats: 
Der Bundesrat ist somit in der Frage zu einem von den Anträgen der Petitionskommission 
des Reichstags abweichenden Resultat gelangt, da die letztere beantragt: die Petitionen, 
soweit dieselben sich auf die zur Genüge charakterisirte Geschäftsgebarung der Manufaktur 
in Straßburg beziehen, dem Reichskanzler zur Berücksichtigung zu überweisen. Der Bundesrat 
begnügt sich mit dem Beschlusse, die Eingabe abweisend zu bescheiden. Damit ist freilich 
nicht gesagt, daß der Bundesrat als Körperschaft das Verfahren der Manufaktur billigt. 
Er ist aber nicht im stande, nachzuweisen, daß durch dasselbe ein Gesetz verletzt werde. 
In die elsaß-lothringische Verwaltung einzugreifen, hält sich der Bundesrat nicht für 
berechtigt. Die Wahrnehmung der Reichsgeschäfte im Reichslande sei dem Kaiser ohne 
Vorbehalt übertragen, und derselbe stehe demnach dem Bundesrat ebenso unabhängig gegen- 
über wie zum Beispiel der König von Bayern. Es blieben unter diesen Umständen nur 
zwei Wege offen: entweder die „Klinke der Gesetzgebung“ in die Hand zu nehmen — und 
dazu war keine Neigung vorhanden — oder aber die Frage des finanziellen Gebarens 
der Manufaktur bei der Feststellung des Landeshaushbalts für Elsaß-Lothringen zu prüfen; 
dazu sei aber jetzt keine Gelegenheit. Eventuell würde der Bundesrat berechtigt sein, den 
Fonds für die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs der Manufaktur im Etat zu streichen, 
was freilich an sich schon wenig wahrscheinlich ist, da der Reichskanzler seine Mitwirkung 
dazu verweigern würde. Es ist begreiflich, daß die Ausführung der Eingabe, die Tabak- 
manufaktur arbeite dem Tabakmonopol vor, bei den einzelnen Regierungen verschieden 
beurteilt wird; Württemberg zum Beispiel betrachtet diese Vorarbeit als eine durchaus zu 
billigende. Für den Bundesrat ist damit die Angelegenheit erledigt; ob das Votum des 
Reichstags auf den Reichskanzler mehr Eindruck machen wird, ist nicht wahrscheinlich. 
2) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. 
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. IV. 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.