1857.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Jorites Stüch vom Jehre 1857.
IV. MinisterialBekanntmachung
vom 19. Januar 1857, die Errichtung einer Bankstelle in der Residenzstadt
udolstadt betreffend.
Nachdem der Durchlauchtigste Fürst der Weimarischen Bank die höchstlandesherr-
liche Concession zur Errichtung einer Bankstelle in der hiesigen Residenzstadt ertheilt
haben und diese Bankstelle unter der Firma: „Agentur der Weimarischen Bank in
Rudosstadt“ nunmehr ins Leben getreten ist, so werden nachstehende Bestimmungen
der Concessions-Urkunde hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Die zu emichtende Bankstelle hat die Rechte einer juristischen Person und ist
nach Maßgabe des von der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Staatsregierung
laut Concessions-Urkunde vom 17. September 1853 und Ministerial-Bekanntmachung
vom 21. Mai 1855 genehmigten Statuts, welches auch der diesseitigen Concessions.
Urkunde zu Grunde gelegt worden ist, zum Betriebe von Bankgeschäften im ganzen
Umfange des Fürstenthums befugt.
2) Die Bankstelle wird in allen Beziehungen nach den diesseitigen Landesgesetzen
beurtheilt.
3) Sowohl die Bankslelle als solche, wie die bei derselben anzustellenden Beamten
sind der hiesigen Gerichtsbarkeit untenvorfen.
4) Die Bank hat alle Aufforderungen, Einladungen und Bekanntmachungen,
welche in ihrem Statut vorgeschrieben sind, soweit dabei das Interesse diesseitiger Unter=
thanen möglicherweise berührt werden kann, durch das hiesige Wochenblatt, bezüglich
auch das Frankenhäuser Intelligenzblatt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
5) Die Bank ist verpflichtet, die von ihr auf Grund des Statuts ausgegebenen
Noten nicht allein am Siße der Bank in Weimar, sondern auch bei der hiesigen Bank-
Ausgegeben in Ruodolstadt den 31. J 1857.
Fürstl. Schw. Rudolst Gesegsamml. XVIII.