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Außerdem sind in allen Angelegenheiten, welche der unmittelbaren Genehmigung
des Fürsten bedürfen, die zur höchsten Sanction vorzulegenden Beschlüsse im Ministerio
vorzubereiten.
8. 6.
Der unmittelbaren Genehmigung des Fürsten bedürfen:
1) alle Beschlüsse in Angelegenheiten des Fürstlichen Hauses;
2) die mit andern Staaten abzuschließenden Verträge;
3) die Verbandlungen mit dem Bundestage und fremden Staatsregierungen, soweit
solche die Grenzen bereils ertheilter Bestimmungen überschreiten oder entscheidende Er-
klärungen enthalten;
4) die Instructionsertheilungen an diesseitige Gesandten und andere diplomakische
Agenten mit derselben Beschränkung;
5) alle Vestimmungen über Einberufung. Vertagung oder Auflösung des Landtags
und Landtagsausschusses, sowie alle Vorlagen an dieselben;
6) alle Gesetze, Verordnungen und allgemeine Dienst- und Verwaltungs-Vorschriften,
soweit die Besugniß zum Erlaß der letzteren nicht durch specielle Bestimmungen den ein-
zelnen Landesbehörden ausdrücklich überlassen ist, oder sich aus dem bestehenden
Ressortverhälmmisse von selbst ergiebt:
7) alle Begnadigungen in Strassachen, und zwar sowohl Straferlasse wie Strafver-
wandlungen im Gnadenwege, jedoch mit Ausnahme derjenigen Ordnungsstrafen,
die von den Justiz= und Venraltungsbehörden in Ausübung der ihnen zustehenden
Ordnungs polizei verhängt sind;
8) Volljährigkeitserklärungen, Legitimalionen und Ehetrennungen aus landesherr.
licher Machtwollkommenheit;
9) die Beschlüsse des Consistoriums, die nach der Verfassung der Landeskirche der
Sanction des Fürsten als summus cpiscopus bedürfen;
10) außerordentliche Unterstützungen und Erlasse, soneit dieselben das Maß dersenigen
Bewilligungen übersteigen, welche den Landescollegien überlassen sind;
11) Gnadengeschenke;
12) Erwerbung und Veräußerung von Grundbesitz, soweit diese nicht innerhalb der
Grenzen bereits bestehender Einrichtungen vorgenommen werden;
13) alle Anstellungen und Entlassungen Fürstlicher Diener, der Diener der Kirche
und der Schule, soweit deren Annahme und Entlassung nicht der vorgesetzten Dienstbe-
hörde ausdrücklich übertragen ist;