1858. *
14) alle Bewilligungen von Besoldungen, ständigen Zulagen, Wartegeldern und
Pensionen aus landcöherrlichen Cassen an solche Diener, deren Annahme und Entlassung
der höchsten Sauction des Fürsten bedarf, und in andern Fällen, sofern die Verwilligung
nicht im Etat enthalten ist;
15) alle Bewilligungen von Nemunerationen und Gratificationen, sofern den vorge-
setzten Dienstbehörden für solche Zwecke nicht besondere Mittel zur Disposition stehen;
16) alle Geldbewilligungen außerhalb des Etats und alle Etatsüberschreitungen;
17) die Verleihung des Rechts juristischer Persönlichkeit an Gesellschaften, Vereine
und Institute, sowie die Ertheilung von Privilegien und Dispensationen, soweit letztere
nicht durch besondere Verordnungen den betreffenden Behörden überlassen sind oder
überlassen werden;
16) alle Entscheidungen, welche ausierdem nach Maßgabe der bestehenden Gesetzge-
bung der Sanction des Fürsten bedürsen.
Endlich sind alle Landesangelegenheiten von besonderer Wichtigkeit oder besonderem
Interesse in der Sitzung des Ministeriums zur Kenntniß des Fürsten zu bringen.
2) Regierung.
C. 7.
Dem Ressort der Regierung sind übenriesen
1) alle inneren Landesverwaltungs- und Polizei-Angelegenheiten, die Militairsachen
in den Grenzen des Gesetzes vom 9. Februar 1855 und der Verordnung von demselben
Tage, die Militairpflicht betreffend (Ges. Samml. 1855, S. 7 fl.), die Gendarmerie=
Angelegenheiten, die Waisenhaus-Angelegenheiten, die Medicinalsachen, das Lotteric-
und das Versicherungswesen, die Straßen-, Wasser= und Uferbausachen und die Auf-
sicht über die Landes-, Straf., Corrections-, Versorgungs- und Kranken-Anstalten —
Alles in dem Umsange, wie diese Geschäfte durch die Gesetzgebung seit dem Jahre 1850,
insbesondere durch die Verordnung vom 26. April 1850 über die Organisation des Mi-
nisteriums und die Verordnung von demselben Tage über die Errichtung der Landraths-
ämter (Ges. Samml. 1850, S. 319 ff., 323 fl.) der Ministerial. Abtheilung des Imem
überkragen worden waren, bezüglich durch die Gemeinde-Ordmug der Regierung über-
wiesen sind;
2) die Concessions-Angelegenheiten, jedoch mit der Beschränfung, daß rücksichtlich
der Bestimmung des Concessionszinses ein Einvemehmen mit dem Finanzcollegio stattzue-
finden hat;