g8 1858.
3) Die Aussicht über die Rechtopflege und diejenigen Zweige der Justizvenvaltung,
die den richterlichen Behörden nicht überwiesen sind. Die Regierung tritt in dieser Hin-
sicht in alle diejenigen Geschäfte ein, die durch die bisherigelGesetzgebung, insbesondere
aber durch die Verordnung vom 26. April 1850 über die Organisation des Ministeriums
und das Gesetz vom 1. Mai 1850 über die künftige Einrichtung der Rechtspflege (G.-S.
1850. 349 fl.) der Justizabtheilung des Ministeriums übertragen waren, soweit die-
selben nicht durch §. 5, Nr. 6 dieser Verordnung dem Ministerio zugetheilt sind.
3) Finan)-Collegium.
8. 8.
Das Finanz-Collegium tritt ganz an die Stelle der bisherigen Ministerial-Abthei-
lung für die Finanzen und hat somit
1) die Verwaltung des gesammten Cameral-Vermögens (der Domainen und Vorsten),
mit Einschluß der Regalien;
2) die Verwaltung der directen und indirecten Steuern und Abgaben, mit Einschluß
der Entscheidungen über Reclamationen und Veschwerden gegen Veranlagung der Classen.
und classificirten Einkommensteuer (S§. 10. 19. des Steuergesetzes vom 3. September
P G. S. 1852, S. 182):Z
3) die Leitung des herrschaftlichen Bauwesens;
4) die Leitung der Geschäfte der Hauptlandes= und Landesereditasse.
S. 9.
Die zeitherige Immediat-Commission für die Administration der Güter Seedorf
und Hornstorf wird aufgehoben und es gehen die Geschäfte derselben auf das Finang-
collegium über.
8. 10.
Ebenso ũberkommt dasselbe die erstinstanzliche Entscheidung ũber Contravenlionen
in Bezug auf indirecte Abgaben (Art. 4 des Einführungsgesees zum Strafgesetzbuche)
und zwar «
1) in der Unterherrschaft hinsichtlich solcher, wegen deren das Fürstenthum mit der
Krone Preußen in einer Gemeinschaft des Ertrages steht;
2 in der Unter= und Oberherrschaft hinsichtlich derjenigen, welche für privative
Rechnung im Fürstenthume erhoben werden, namentlich hinsichtlich der Salzregie, der
Steuern von Wein, und Tabacksbau, sowie der Braumalzsteuer.