Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 26 
Das Ministerium bildet die Recursinstanz. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 29. April 1850 (G.-S. 
1850, S. 343) werden hiermit aufgehoben. 
1) Consistorium. 
8. 11. 
Das Consistorium tritt in das Ressortverhältniß der zeitherigen Ablheilung des 
Ministeriums für Kirchen= und Schulen-Angelegenheiten und des Kirchenraths ein und 
bearbeitet somit 
1) sowohldie rein geistlichen und kirchlichen, als auch die gemischten kirchlichen Sachen; 
2) die Schulangelegenheiten. 
Die Verordnung vom 17. Juli 1850, die Errichtung eines Kirchenraths rc. be- 
(G.-S. 1850, S. 465) wird hiermit aufgehoben. 
  
UI. Oe hastegans. 
Die bei dem Ministerio und bei de eelletien zur Bearbeitung gelangenden 
Sachen werden — soweit diese Verordnung nicht Ausnahmen sestsetzt — collegialisch 
behandelt. 
8. 13. 
Die verschlossen eingehenden Sachen werden bei dem Vorsitzenden erbrochen, von 
demselben präsentirt und einem Referenten zugeschrieben. Das lettere geschieht auch 
bei denjenigen Sachen, die unverschlossen bei der Canzlei eingehen und hier präsentirt 
werden. 
8. 14. 
Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt überlassen, in besonders wichtigen oder ver- 
wickelten Sachen neben dem Referenten noch einen Correferenten zu bestellen. Der 
Referent erhält die Sache zunächst, theilt dieselbe dann dem Correferenten mit und 
nrägt sic alsdann im Collegio in Gegenwart des Correferenten vor. 
8. 15. « 
Bei den Beschlußfassungen im Collegio entscheidet die Mehrheit der Stimmen; bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XIX. 16
	        
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