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8. 16.
Jedes ordentliche Mitglied jinr Collegums bat in allen zur collegialischen Be-
schlußfassung gelang ti t. Dagegen wird den technischen
Mitgliedern ein Siummrecht nur in ö ae Angelegenheiten eingeräumt, für welche
sie angestellt sind. Ebenso haben die dem Lehrerstande angehörigen Mitglieder des
Consistoriums nur in den Schulsachen eine entscheidende Stimme, während den übrigen
weltlichen und geistlichen Mitgliedern ein volles Stimmrecht sowohl in geistlichen, wie
in Schulangelegenheiten zusteht.
S. 17.
ur Theiluah den Berathungen ũber besonderd wichtige kirchliche Anordnung
kann der Vorsitzende des Consistoriums neben den Mitgliedern desselben auch noch andere
Geistliche, und insbesondere Ephoren zuziehen, denen jedoch nur eine berathende
Stimme beigelegt wird.
8. 18.
Der Umfang der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Miinsseriun für Ministe-
rialbeschlüsse ergibt sich aus F. 6 des Grundgesehzes vom 21. März 1854.
Dem bei einer Beschlufassung überstimmten Mitgliede des Miniser##ns steht es
frei, unter Abgabe eines schristlichen Separatvotums zu den Acten, die Mitunkerschrift
des gefahten Beschlusses abzulehnen und sich von der Verantwortlichkeit für denselben
zu befreien.
8. 19.
Im Uebrigen gilt für Collegialbeschlüsse der Grundsatz, daß die Verantwortlichkeit
für dieselben zunächst den RNeferenten trifft. Dieser wird hiewon auch nicht dadurch
befreit, daß das Collegium bei gehaltenem Vortrage seiner Ansicht beitrit.
Wird ein Mitglied von dem Collegio überstimmt, so hat es den Beschluh nicht mit
zu vertreten, wenn es seine abweichende Meinung kürzlich zu den Acten vermerkt und
dies von dem Vorsitzenden bescheinigen läßt. Wohl aber hastet das Mitglied später
vollständig für den weitern Betrieb der Sache, salls ihm solcher obliegt, sowie ins,
besondere für die yeck= und ordnungsmäßige Ausführung des Veschlusses.
Nach dem Referenten haftet, wenn ein Correferent bestellt war, dieser, und nach
demselben können erst die andern Mitglieder des Collegiums in Anspruch genommen
werden.
Bel Beschlüssen, die ohne Vortrag im Collegium gefaht sind GC. 21), haftet nach
dem Referenten der Dirigent, von welchem der Beschluß mit signirt ist (G. 21).