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Bei Gegenständen von besonderer Wichtigkeit steht es jedem Mitgliede, welches
die principale Verantwortlichkeit nicht übernehmen will, als Reserenten resp. Correfe-
renten frei, das Sachverhältniß mit seiner Meinung schriftlich aufzuseten. Dies wird
dann bei dem Vortrage verlesen, berathen und entschieden. Der Neferent haftet in
solchen Fällen principaliler nur für die richtige und vollständige Darstellung des Sach-
verhälmisses, für den Beschluß aber nicht weiter als jedes andere Mitglied des Collegiums.
8. 20.
Die Beschlũsse der Collegien werden von den zu der Sitzung zugezogenen Secre-
tairs expedirt, von dem Referenten und Correferenten und nach diesen von den übrigen
Mitgliedern und von dem Borsenen signirt, in der Ausfertigung oder Neinschrift
aber nur von dem Vorsitzenden vollzoge
Wichtigere Expeditionen sollen die r selbst Uübernehmen.
8. 21.
Ohne Vortrag im Collegio und somit ue Collegialbeschluß sind alle blos ein-
leitenden und vorbereitenden Verfügungen, sowie alle Sachen, die ihren gewiesenen
Gang, ihre feststehende Norm haben, auch materielle Entscheidungen, die auf un-
zweifelhaften und ausdrücklichen Vorschristen beruhen, sofort von den Referenten oder
von dem Vorsitzenden allein abzumachen. Die in solchen Sachen von den Referenten
gefaßlen und signirten Beschlüsse sind indeß mit den Acten dem Vorsitzenden zur Mit-
zeichnung vorzulegen.
Weicht in solchen Sachen die Ansicht des Vorsitzenden von der des Referenten ab
und ist durch eine Rücksprache eine Verständigung nicht herbeizuführen, so ist die Sache
im Collegio vorzutragen.
Ist eine an sich vor das Collegium gehörige Sache so eilig, daß ihre Erledigung
bis zur nächsten ordentlichen oder bis zur Einberufung einer außerordentlichen Sitzung
nicht verschoben werden kann, so ist dieselbe wie eine solche abzumachen, in der ein Col-
legialbeschluß nicht erforderlich ist.
8. 22.
Diejenigen Sachen, die verfassungsmäßig (8. 6), oder weil eine Immediatver-
stellung vorliegt, der Entscheidung des Fürsten bedürfen und deßhalb von dem ressorli-
renden Collegio an das Ministerium gebracht werden müssen (§. 5), sind, wenn nicht
der Fall nothwendiger Beschleunigung vorliegt, collegialisch zu berathen und mit einem
speciellen Antrage an das Ministerium zu befördem.
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