Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 103 
. 26. 
Der Vorsitzende des Ministeriums (der Minister) steht an der Spitze der gesammten 
Verwaltung; er hat die allgemeine Leitung des ganzen Geschäftsbetriebes und kann 
jederzeit und überall über jeden Zweig der Verwaltung sich Auskunft ertheilen lassen, 
vder sich durch eigene Einsichtsnahme dieselbe verschaffen. 
Er ist berechtigt, Maßregeln und Anordnungen der Verwaltungsbehörden, gegen 
welche ihm Bedenken beigehen, zu suspendiren und die Ausführung derselben der Be- 
schlußfassung des Ministeriums zu unterstellen. 
Als erstes und vorgesetztes Mitglied des Ministeriums bestimmt er die Sitzungen 
des Ministeriums und führt in denselben den Vorsig und die Leitung des Vortrages. 
Er verfügt über die dem Ministerio zur Disposition stehenden Auditoren, (5§. 26 
und 27 des Regulativs vom 29. Februar 1852 — Ges.= Samml. 1852. S. 23 —), 
vertheilt die Subalternbeamten nach erfolgtem Einvernehmen mit den Vorsitzenden der 
Landescollegien (F. 2 der Verordnung vom 22. Mai 1852 — Ges.-Samml. 1852, 
S. 53 —), und beschließt über Urlaubsgesuche in den Grenzen des §. 8 alin. 6 der 
Verordnung vom 22. Mai 1852 bezüglich des §. 17 des Civilstaatsdienergesetzes. 
Er hat die allgemeine Aufsicht über das gesammte Beamtenpersonal und die durch 
das Gesetz über den Civilstaatsdienst bestimmten Diciplinarbesugnisse. 
Er hat für die Sammlung und die Zusammenstellung zweckmäßiger statistischer 
Nochrichten zu sorgen, bezüglich diese, sowie die Redaction der Gesetzsammlung und 
der Regierungsblätter zu überwachen. 
2) VMi i- oder Mirectoren. 
S. 27. 
Die Vorsitzend Landescollegien führen die besondere Aufsicht über das Personal 
und den sarcenn des eihnen anvertrauten iiestoe und der von diesem ressor- 
lirenden Unterbehörden. Sie haben in Bezug auf ihr Collegium dieselben Rechte und 
Pflichten, die dem Minister rücksichtlich der Ministeriums und der ganzen Verwaltung 
zustehen und obliegen. Sie üben bezüglich durch das Collegium, die nach dem Civil- 
staatsdienstgesetze ihnen zustchenden Disciplinarbefugnisse, haben aber von den desfall- 
sigen Verfügungen, sobald durch dieselben Beamten des Collegiums betroffen werden, 
zu den bei dem Ministerio geführten Personalacten (§. 1 der Verordnung vom 22. Mai 
1852) Nachricht zu geben.
	        
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