Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

104 1858. 
Sie ertheilen Urlaub an die bei dem Collegio angestellten und an die von dem- 
selben ressortirenden Beamten nach Maßgabe des §. 8 der Verordnung vom 22. Mai 
1852 und des S. 17 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst; auch bestimmen sie, nach 
Rücksprache mit dem Minister, die von den Mitgliedern des Collegiums zu machenden 
Reisen und die dabei vorzunehmenden Geschäfte. 
Sind sie mit einem Majoritätsbeschlusse ihrcs Collegiums nicht einverstanden, so 
haben sie die Besugniß, die Ausführung desselben zu suspendiren und die Entscheidung 
des Ministerinms einzuholen. 
Der Vorsitzende des Finanzcollegiums hat noch die besondere Pflicht der speciellen 
Aussicht über die Hauptlandes= und Landescredit. Casse und die bei denselben angestellten 
Beamten sowie über die Depositen= Bemaltung. Ihm liegt die Sorge ob für Einheit 
und Ordnung in der ganzen Cassenverwaltung, für gehörige Cautionsbestellung der 
Cassenbeamten, sorgfältige und zweckmäßige Führung der Bücher und Controllen, in- 
nere und äußere Sicherheit der Cassen, Behäliisse und Bestände, gehörige und zweck- 
mäßige Cassenrevisionen, für pünktlichen Eingang der Eimmahmen, pünftliche Aufer- 
tigung der Rechnungen, überhaupt für Alles, was zu einer soliden und vorschrifts- 
mäßigen Cassenverwaltung gehört. 
3) Me Colellalnitainit amd Hulssarbtiter. 
Die Mitglieder der Collegien und die — übenwiesenen Hülfsarbeiter haben 
die ihnen von den Vorsitzenden zugetheilten Sachen mit Eifer und Gründlichkeit zu 
bearbeiten, und an allen Arbeiten des Collegiume sowohl in den Sitzungen als außer. 
balb derselben nach näherer Bestimmung des Vorüitzenden Theil zu nehmen. 
4) Die ehlet 
§. 2 
Den Stbaltenbramten liegt die en der Canzleigeschäfte nach Anordnung 
des Vorsitzenden 
Für den zichirnten bleibt die Verordnung vom 22. Mai 1852 maßgebend.
	        
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