1858. 105
V. Berufung in Verwaltungssachen.
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Verfügungen der unteren Verwaltungsstellen mit Einschluß der Gemeindebehörden
können durch Rekurs an die vorgesetzte Stelle bezüglich an das ressortirende Landescol-
legium angefochten werden.
Gegen die Entschliehungen und Entscheidungen der Landescollegien ist Rekurs und
Beschwerdeführung an das Minislerium zulässig.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Sept. 1852 über die Classen= und (lassifi-
cirte Einkommensteuer werden — abgesehen vom §. 8 Nr. 2 dieser Verordnung — durch
die gegenwärtigen Bestimmungen nicht berührt.
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Waren mehrere Mitglieder des Shenlns bei der angegriffenen Entscheidung
eines Landescollegiums in früherer Instanz betheiligt, so hat der Vorsitzende zwei zu
diesem Zwecke von dem Fürsten generell bezeichnete höhere Verwaltungsbeamte zur Theil-
nahme an der Berathung und Beschlußfassung über den Recurs oder die Beschwerde mit
vollem Stimmrechte zuzuziehen.
§. 32.
In Diseiplinar-Untersuchungs- Sochen gegen Geistliche hat der Vorsitzende des
Ministeriums zur Entscheidung auf Necursgesuche gegen Strafresolute des Consistoriums
zwei von dem Fürsten zu bestimmende, bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht be-
theiligte Superintendenten, welchen für den einzelnen Fall volles Stimnrecht ertheilt
wird, beizuziehen.
Die Bestimmung des §. 43 der Diseiplinar-Verordnung vom 13. Mai 1853
(Ges. Samml. 1853, S. 133) wird hiernach modificirt.
VI. Schlußbestimmung.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit baes“ 1. Juli 1858 in Krast.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 30. April 1858.
(L. S.) Frledrich Günther, F. z. S.
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.