106 1858.
XXIII. Verorduung,
die Organisation der unteren Verwaltungobehörden und die Gegenstände der
ortapoligeilichen Thätigkeit betreffend, vom 1. Mai 1858.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg r
Nachdem der Erlaß der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 23. April 1858 und des
Gesetzes vom 30. dess. Monats über die Organisation der Landesvenwaltungs-Collegien
eine Modification der Verordnung vom 26. April 1850, die Errichtung von Landraths-
ämtern betrefsend (Ges. Samml. 1850, S. 323 fl.), und der Ausführungsverordnung
hierzu vom 26. Juni 1850 (S. 445 ebendaselbst) nothwendig gemacht hat, Wir auch
die vollständige Trennung der Verwaltung von der Justiz den Verhältnissen des
Landes und den Bedürfnissen der Bevölkerung nicht übcrall entsprechend gesunden haben,
so verordnen Wir auf Antrag Unseres Ministeriums unter Aufhebung der vorerwähnten
Verordnungen, was folgt:
8. 1.
Die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung werden, soweit dieselben nicht
in den Geschäftskreis der Gemeindebehörden fallen, oder durch das Gesetz vom 30. April
1858 dem Ministerio bezüglich der Regierung überwiesen sind, von Verwaltungsämtem
bearbeitet, die, je nach dem Bedürsniß des einzelnen Landestheils, entweder als be-
sondere Behörden (Landrathsämter) organisirt oder mit den Einzelgerichten (Justig-
ämter oder Amtscommissionen) zu einer Behörde (Amt) verbunden sind.
8. 2.
Die Verwaltungsämter sind die unmittelbaren Unterbehörden der Regierung. Ihr
Geschäftskreis umfaßt die sämmtlichen Landes-Verwaltungs- und Polizei-Sachen des
ezirks.
S. 3.
Die Bürgermeister in den Städten, die Schultheißen in den ländlichen Gemeinden
und ebenso die Vertreter der Gutsbezirke, sowie die für Gemeinden oder Gutöbezirke
besonders bestellten Polizeiverwalter sind für den Geschäftskreis der Verwaltungsämter
diese auf Erfordern zu unterstützen verpflichtet (Art. 19. 114. 157. 165 der revidirten
Gemeinde-Ordnung).