1858. 107
8. 4.
Die Vewaltungsämter bilden in allen, ihrem Geschäftskreise angehörigen Ange-
legenheiten, insbesondere aber in Landes-Polizei. Sachen, die erste entscheidende
Instanz. Die den Bürgermeistern und Schultheißen, sowie den Vertretern der Guts-
bezirke oder den besonders bestellten Polizei-Venvaltern übertragenen Polizeibefugnisse
in den einzelnen Gemeinde= oder Gutsbezirken (Art. 19, 113. 158. 165 der revidirken
Gem. Ordn.) bestehen in der zwar selbstständigen aber der steten Aufsicht des Verwal-
tungsamtes unterstellten Handhabung der Ortspolizei, dergestalt, daß dieselbe als
fortgesetzte Unterstützung der auf die Aufrechthaltung eines ordnungs- und gesetzmäßigen
Zustandes gerichtelen Thätigkeit des Venvaltungsamtes erscheint.
8. 5.
Polizeiliche Geldstrafen sließen regelmäßig in die landesberrlichen Cassen und
nur ausnahmsweise in die Gemeinde oder andere Cassen (Armencassen, Kirchen-
ärarien), wenn sie
1) denselben durch die betreffende Polizeiverordnung ausdrücklich überwiesen sind, oder
2) auf Bestimmungen und Anordnungen beruhen, die nur für eine einzelne Gemeinde
ersassen wurden.
Den Gutsherren steht der Bezug von Geldstrafen nie zu.
. 6.
Aus dem Berufe der Verwaltungsämter (F. 2) folgt die allgemeine Verpflichtung
derselben zur sortgesetzten und unermüdeten Sorgfalt für die Beobachtung aller das öf-
fentliche Interesse betrefsenden Gesetze und Anordnungen und zur Wahrnehmung alles
dessen, was dem Lande überhaupt und dem Amtsbezirkeinsbesondere nüctzlich und förder-
lich sein kann. Hierbei sind die nachstehenden Puntte ganz besonders ins Auge zu fassen.
5. 7.
Die Verwaltungsämter haben dafür zu sorgen, daß die Gesehe und Veordnungen
innerhalb der einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke möglichst bald und gehörig publieirt
und daß die Gesetsammlung, sowie die anderen offitiellen Blätter ordnungsmäßig auf-
bewahrt werden.
8. 8.
Ihnen liegt die Sorge für die Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und
der allgemeinen Sicherheit ob. Deshalb haben sie ihre besondere Aufmerksam-
Fürsl Schw. Ruvolst. Gesesamuul. XIK. - 17