Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

110 1858. 
Hierbei ist die Aufmerksamkeit auf Alles zu richten, was Leben und Gesundheit 
von Menschen und Thieren gefährden kann, insbesondere auch auf die Beaufsichtigung 
der Zubereitung verkäuflicher Lebensmittel. 
Bei ausbrechenden Seuchen sind schleunigst die erforderlichen Veranstaltungen zu 
treffen, daß der Weiterverbreitung der Krankheit entgegengetreten und dem Erkrankten 
die nölhige Hülfe durch ärztlichen Beistand und Arznei zu Theil wird. Dasselbe gilt 
bei Viehseuchen. 
Ueber den Ausbruch der Seuche ist der Regierung sofort Bericht zu erstatten. 
Die Verwaltungsämter baben auch die Unterbringung der Geisteskranken in der 
Imenheilanstalt und der andern K hause, sowie die Beschaffung 
des erforderlichen Verpflegungsaufwandes zu vermitteln und hierbei nach Mahgabe der 
Verordnung vom 19. August 1850 (Ges.-Samml. 1850, S. 469) zu verfahren. 
Von dem Medicinalpersonal werden die Wund- und Thierärzte, die Apotheker und 
die Hebammen durch das Verwaltungsamt verpflichtct. 
Zu den medicinalpolizeilichen Functionen des Verwaltungsamtes gehört endlich 
noch die möglichste Verhinderung der Medieinal-Pfuscherei). 
8. 14. 
Es ist fernere Pflicht der Verwaltungsämter, darauf zu sehen, daß die landes- 
herrlichen Regalien, sowie das landesherrliche und das Staatseigenthum nichtgesährdet 
werde, daß die Landeshoheit und die Landesgrenze des Bezirks gewahrt bleibe. Bei 
Flurgrenzdifferenzen zwischen einzelnen Gemeinden haben die Verwaltungsämter die 
erste Entscheidung. 
§. 15. 
Den Verwaltungsämtern liegen die auf die Ein= und Auswanderungen Bezug 
habenden Geschäfte ob), ebenso die Ordnung der Heimathoangelegenheiten, soweit 
dieselbe nicht den Gemeinden zusteht“). 
Nu. 247 des Sttasgesetztuchs. — Verordnung vom 29. A#dt i8## und vom 25. Cetetti 1956 (Ges. 
Sammti. 1954, S. 123 und i##an. S. 319) über die Guheilung von Vonsesonen zum Tieltrafiniten und 
MWoschneiden. 
“) Gesth vom J. Aplil 15618, die Landtouniellhanenschaft und das Heimotberecht beltessend 1#es.= Samml. 
1816. S. 27). TDerordnung vom 12. August 1651 (Ges. Stn 1851. S. 199) und vom 25. Aunus 19563 
(Ges. Samml. I856, S. 107) über die Auswandeminge-Ageniur, 
) Nevidirle Gem.-Cidn. vom 23. April 10.ab, At. 20 f. Kr#l. Somml. 18##. Z. I.) und Heimothe-Gon. 
renlion vom 15. Juli und 12. Dereinter 1851 (Ges. Sannml. 14 k S. 51).
	        
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