1858. 111
„ S. 16.
Zu dem Geschäftskreise der Verwaltungsämter gehören auch die Marsch., Ein-
quartitungs- und Kriegslieferungs-Angelegenheiten und ebenso die Leitung und Aus-
führung des Militair-Conseriptions-, Verloosungs= und Aushebungs-Geschäftes nach
Maßgabe der MinisterialVerordnung vom 9. Februar 1855, (Ges.-Samml. 1855,
S. 13), wenn die Abhaltung der Verloosungs- und Reclamationstermine nicht ehwa be-
sondern Commissarien übertragen wird.
Die zeitherigen Verloosungsdistricte werden beibehalten.
SF. 17.
In Bezug auf die Landtagswahlen wird die Thägkeit der Vermathngsimte
durch das Wahlgesetz vom 21. März 1854 (G.-S. 1854, S. 47) reguli
8. 18.
Die Einwirkung der Venvaltungsämter auf die Gemeindeangelegenheiten ist durch
die Gemeinde-Ordnung bestimmt. Die Verwaltungsämter haben insbesondere bei Be-
stätigung der Gemeindebeamten mit der gewissenhaftesten Sorgfalt zu verfahren, die
treue Pflichterfüllung der Gemeindebehörden genau zu überwachen, die pflegliche Ver-
waltung des Gemeinde-Vermögens zu controlliren, das Armenwesen zu übervachen,
Handel, Gewerbe und Ackerbau möglichst zu befördern, desgleichen auf Hebung der
Miehzucht hinzuwirken.
In Gemähheit des Regulativs vom 18. März 1840, (G.-S. 1840, S. 55) liegt
ihnen die Beaufsichtigung der Gemeindewaldungen ob, und ebenso haben sie die Be-
folgung des Gesetzes von demselben Tage über die forstliche Beaufsichtigung der Pri-
vatwaldungen zu überwachen.
Die Verwandlung eines im Privatbesitze befindlichen Holzgrundslückes in Feld oder
Wiese bedarf nach §. 1 des erwähnten Gesetzes der Genehmigung der Regierung.
T.
Eine Hauptaufgabe der BVerwaltungsämter ist ferner, nach Möglichkeit dahin zu
wirken, daß die neue Agrargesetzgebung des Landes immer mehr Eingang bei der Be-
völkerung finde. Jusbesondere ist auf zweckmäßige Zusammenlegung von Grundstücken,
Drainirungen und anderen Meliorationen des Landes hinzuwirken.
Ebenso liegt es den Verwaltungsämtern ob, der so überaus schädlichen Zersplitte-
rung des Grund und Bodeus entgegeuzutreten und wo möglich auf Neubildung ge-
schlossener Güter hinzuwirken. Gesetzliche Anhaltepunkte geben hiebei das Mandat