Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 111 
„ S. 16. 
Zu dem Geschäftskreise der Verwaltungsämter gehören auch die Marsch., Ein- 
quartitungs- und Kriegslieferungs-Angelegenheiten und ebenso die Leitung und Aus- 
führung des Militair-Conseriptions-, Verloosungs= und Aushebungs-Geschäftes nach 
Maßgabe der MinisterialVerordnung vom 9. Februar 1855, (Ges.-Samml. 1855, 
S. 13), wenn die Abhaltung der Verloosungs- und Reclamationstermine nicht ehwa be- 
sondern Commissarien übertragen wird. 
Die zeitherigen Verloosungsdistricte werden beibehalten. 
SF. 17. 
In Bezug auf die Landtagswahlen wird die Thägkeit der Vermathngsimte 
durch das Wahlgesetz vom 21. März 1854 (G.-S. 1854, S. 47) reguli 
8. 18. 
Die Einwirkung der Venvaltungsämter auf die Gemeindeangelegenheiten ist durch 
die Gemeinde-Ordnung bestimmt. Die Verwaltungsämter haben insbesondere bei Be- 
stätigung der Gemeindebeamten mit der gewissenhaftesten Sorgfalt zu verfahren, die 
treue Pflichterfüllung der Gemeindebehörden genau zu überwachen, die pflegliche Ver- 
waltung des Gemeinde-Vermögens zu controlliren, das Armenwesen zu übervachen, 
Handel, Gewerbe und Ackerbau möglichst zu befördern, desgleichen auf Hebung der 
Miehzucht hinzuwirken. 
In Gemähheit des Regulativs vom 18. März 1840, (G.-S. 1840, S. 55) liegt 
ihnen die Beaufsichtigung der Gemeindewaldungen ob, und ebenso haben sie die Be- 
folgung des Gesetzes von demselben Tage über die forstliche Beaufsichtigung der Pri- 
vatwaldungen zu überwachen. 
Die Verwandlung eines im Privatbesitze befindlichen Holzgrundslückes in Feld oder 
Wiese bedarf nach §. 1 des erwähnten Gesetzes der Genehmigung der Regierung. 
T. 
Eine Hauptaufgabe der BVerwaltungsämter ist ferner, nach Möglichkeit dahin zu 
wirken, daß die neue Agrargesetzgebung des Landes immer mehr Eingang bei der Be- 
völkerung finde. Jusbesondere ist auf zweckmäßige Zusammenlegung von Grundstücken, 
Drainirungen und anderen Meliorationen des Landes hinzuwirken. 
Ebenso liegt es den Verwaltungsämtern ob, der so überaus schädlichen Zersplitte- 
rung des Grund und Bodeus entgegeuzutreten und wo möglich auf Neubildung ge- 
schlossener Güter hinzuwirken. Gesetzliche Anhaltepunkte geben hiebei das Mandat
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.