Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

112 1858. 
vom 18. März 1728 über die Zersplitterung von Bauerngütern — das Gesetz vom 
16. Jannar 1846 im Betreff der Feststellung der Grenzen, bis zu welchen bei den soge- 
nannten ledigen oder walzenden Grundstücken die Theilungen oder Zerstückelungen er- 
laubt sein sollen (G.S. 1846, S. 13), sowie §. 52 des Gesebes vom 11. Jannar 
1856, betreffend die Ausführung des Separations-Gesetzes, (G.-S. 1856, S. 45.) 
Dispensationen von den Vorschriften des Mandats vom 18. März 1728 und des 
Gesetzes vom 16. Jannar 1846 können nur durch die Regierung ertheilt werden. 
§S. 20. 
Rücksichtlich des Gewerbewesens gehört zunächst die Handhabung des Innungs- 
gesetzes zum Geschäftskreise der Venvaltungsämter. Dispensationen von den Vorschrif- 
ten des Innungageseßes können sie aber nur insofern ertheilen, als es sich um theil- 
weisen Erlaß der Lehrzeit, um Erlaß der Wanderzeit oder um theilweisen Erlaß 
der zu fertigenden Meisterstücke handelt. 
Den Gemeindebehörden derjenigen Orte, in denen die Zünfte ihren Sitz haben, 
verbleibt die ihnen nach SF. 23 und 24 des Innungsgesetzes vom 30. Jannar 1828 
zustehende Aussicht über die einwandernden Gesellen und die Ausstellung der Arbeits- 
erlaubnißscheine, ebenso die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Meister und Ge- 
sellen, sowic wwischen Lehrherren und Lehrlingen oder deren Eltern und Vormündem, 
dafern ein Güteversuch bei dem Zunftvorstande ohne Erfolg ewesen ist und die Sache 
sich nicht zu justizmäßigen Behandlung eiguet. 
Die Revision und Justisication der Handwerksrechnungen und die Verflich- 
tung der Obermeister und Rechnungsführer erfolgt bei Zünften, die in Städten ihren 
Sib haben, durch die Gemeindebebörde, bei andern Zünften durch das Verwaltungsamt. 
Die Vervaltungsämter haben in der zeither gebräuchlichen Weise Gewerbescheine 
auszustellen, den Hausirhandel zu überwachen und Hausirscheine nach Auleilung der 
Verordnung vom 18. März 1851 (Ges. Samml. 1851, S. 14) zu ertheilen. 
8. 21. 
Die Verwaltungsämter haben sorgfältig darauf zu sehen, daß das Publikum nicht 
durch falsches Maß und Gewicht bevortheilt wird. Zu diesem Zwecke müssen von Zeit 
zu Zeit überall, insbesondere aber in den Städten auf den Märkten, Nevisionen ange- 
stellt werden. 
8. 22. 
Während die Anlegung und Erhaltung der Staatsstraßen unter unmittelbarer Lei-
	        
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