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1) Die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Nuhe, Unterstützung
der Gerichtsbehörden bei Verfolgung von Verbrechen und Vergehen’), Ueberwachung
der Vereine“') und Volksversammlungen. Versammlungen unter freiem Himmel können
bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden)
Dem Verwaltungsamte ist von jeder beabsichtigten Volksversammlung alsbald nach
erhaltener Nachricht Anzeige zu machen:
29 die sortgesetzte Aufsicht über die Löschaustalten, Feuerstätten und über die Auf-
stellung von Getreide und andern Bodenerzeugnissen im Freien, das Dörren und Auf-
bewahren von Flachs, ingleichen — unter Zuziehung von Sachverständigen — die Auf-
sicht darüber, daß die Ausführung der von den Verwaltungsämtern genehmigten Bau-
ten und Reparaluren nach dem von der Baubehörde geprüsten Bauplane genau ersolge
und die baupolizeilichen Vorschriften überall befolgt werden;
3) die Sorge dafür, daß Versicherungen gegen Feuersgesahr nicht bei ausländi-
schen Agenten genommen werden), und daß Mobiliar-Feuerersicherungen nicht
über den wahren Werth geschehen. 1)
4) die Genehmigung und Beaussichtigung öfsentlicher Tänze nach Maßgabe des
Gesetzes vom 9. März 1849, die Abgabe von Tänzen betreffend (Ges. Samml. 1849,
S. 67), des Nachtrags hierzu vom 14. April 1851 (Ges. Samml. 1851, S. 20,) der
Bekanntmachung vom 20. October 1852 (Ges. Samml. 1852, S. 227), der Verord-
nung vom 19. November 1841 (Ges. Samml. 1841, S. 154), der Ausstellungen von
Seltenheiten, Kunstübungen u. s. w. Zur öffentlichen Aufführung theatralischer und
ähnlicher Vorstellungen, zur Abhaltung öffentlicher Schiehfeste (Vogelschießen u. dergl.)
ist die Genehmigung des Verwaltungsamtes ersorderlich.
5) die Beaufsichtigung der Gast- und Schenkhäuser, namentlich in Betreff der
Bestimmung und Einhaltung der Polizeistunde und der Anmeldung der Fremden. 4)
6) die Verhinderung liederlicher Auflagen und Herbergen;
7) die Verhinderung sogenannter wilder Ehen:
8) die Aufrechthaltung der Verordnung vom 9. März 1855, die Feier der Sonn.,
Fest= und Bußtage betreffend (Ges. Samml. 1855, S. 49) mit der Befugniß, in den
beseblich mlässigen Fällen Dispensation zu ertheilen;
*n uu. 10 ker Sltrasptoresotdnung. — —] V#erdnung vom 13. Mai 1656 (Ges. Samml. 1856, S. 1120.—
)QAn. 115 des Snasesepbuchs. —.— Miorduung tn Irl 1853 (Ges. Samml. 183, S. 120. —
„) Perordn. vom 0. Mär 1551 (Wels. Si. 181. S. . — ft) edn., belr. die Jremdenwollzer, vom
I1. Aytil I851 (Ges. Somml. 1821. S. 2,).