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sordern, daß er im Fall der Nichtbefolgung ohne Gehalt oder Pension werde entlassen,
oder auf eine an Nang und Gehalt geringerere Stelle werde versetzt werden.
Mleibt diese Aufsorderung ohne Erfolg, so hat die Anstellungsbehörde wegen Aus-
führung der gestellten Verwarnung das e einzuleiten.
Zu 88. 20 2 Gesetzes.
Die §§.20. 21 und?22 un- 2 88. 45 bis 53 alin. 1 des Givistaatsdienergeiehes
werden hiermit aufgehoben. An Stelle derselben treten nachfolgende Bestimmungen.
8. 8.
Allgemeine Jeder Diener hat die Verpflichtung, alle mit seinem Amte verbun-
Pflichten der denen Geschäfte gewissenhaft und fleißig zu besorgen, menschenfreund-
Staatsdiener. lich und verträglich zu sein, einen würdigen und ehrenhasten Lebens-
wandel zu fülren, sowie über die ihm vermöge seines Amtes bekannt gewordenen und
Geheimhaltung erfordernden Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten, auch wenn
das Dienstverhältniß aufgelöst worden sein sollte.
8. 9.
Disciplinar, Ein Diener, welcher
uud Rralge 1) die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auserlegt,
Verfahren. 2) sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des An-
sehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt,
unterliegt den Strafbestimmungen dieses Gesetzes.
Ist eine unter den §.9 fallende Handlung (Dienstvergeben) auch durch die allge-
meinen Stasgesetze (Strafgesetzbuch) mit Strafe bedroht, so kann diese Strafe nur
auf Grund des gewöhnlichen Strafverfahrens durch die ordentlichen Gerichte ausgespro-
chen werden, es müßte denn den Disciplinarbehörden durch ein besonderes Gesez ge-
statter sein, auch dieselbe Strafe als Diseiplinarstrafe zu erkennen (vergl. Art. 322
des Strafgesetzbuchs).
S. 11.
Im Larfe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten ein Dis-
eiplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsache nicht eröffnet werden.
Wird im Laufe des Disciplinarverfahreno gegen den Angeschuldigten wegen der
nämlichen Thatsachen eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet, so muß das Diseipllnar-
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