122 1858.
verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der gerichtlichen Untersuchung ausgesetzt
werden.
8. 12.
Ist in dem gerichtlichen Strafverfahren auf Freisprechung erkannt, so findet wegen
der in der gerichtlichen Untersuchung erörterten Thatsachen ein Diseiplinawerfahren
nur noch insofern Statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetz-
lichen Thatbestande des Verbrechens, welches den Gegenstand der Untersuchung bildete,
ein Dienstvergehen enthalten (§. 9).
S. 13.
Ist ein Staatödiener aus einer gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Untersuchung
nicht straflos hervorgegangen, der Verlust des Amtes aber gegen ihn nicht ausgesprochen
worden, so bleibt der Disciplinarbehörde die Entscheidung darüber vorbehalten, ob
deshalb noch ein Disciplinawerfahren einzuleiten oder fortzusehen sei.
8. 14.
Wird ein Staatsdiener in einem gerichtlichen Strasverfahren
1) wegen Hochverraths, Staatsverraths, staatsgefährlicher Handlungen, wegen
Majestätsverbrechen gegen die Familie des Landesherrn (Art. 77—95 des Straf-
besetbuchc)
2) wegen eines Verbrechens, dessen esalag nach den Bestimmungen des Gesetzes
vom 1. Mai 1850 (Ges. S. 1850, S. 369 ff.) einen bäihen oder zeitwei-
ligen Verlust der staatsbürgerlichen vie.5 zu Folge hat,
3) wegen Erschleichung einer Stelle durch Darreichung von Geitemen (Art. 311,
Nr. 1 des St.,G.-Buchs) oder
4) wegen Erpressung eines Vortheils unter dem erdichteten Vonwande einer amtlichen
Befugniß (Art. 316 des St.-G.-B.)
verurtheilt, oder wird er wegen eines anderen Verbrechens in eine Arbeitshausstrafe ge-
nommen, so is
Sollte dies unterlassen sein, so ist die Dienstbehörde berechtigt und verpflichtet.
auf die Nachholung des gerichtlichen Ausspruchs in dieser Beziehung besonders anzu-
tragen.
Jedes gegen einen Staatsdiener gefällte Straserkenniniß ist der vorgesetzten Dienst-
behörde desselben sofort mitzutheilen, einerlei ob dasselbe auf Dienstentsetzung lautet
oder nicht.