Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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S. 15. 
Unmittelbar und ohne Weiteres eintretende Folge der Dienstentsetzung für 
den Verurtheilten ist der Verlust des Amtes, Ranges und Titels, der ihm etwa ver- 
liehenen Ehrenzeichen, des Diensteinkommens, des Anspruchs auf Ruhegehalt und 
ebenso der Fähigkeit zur Wiederanstellung. 
Besonders zu erkennen ist auf diese Folgen nur dann, wenn das Dienstverhältniß 
des Angeschuldigten vor Beendigung der Untersuchung aus einem anderen Grunde be- 
reits aufgehört hatte und deshalb nicht mehr die Dienstentsetzung auszusprechen war. 
S. 16. 
Diseiplinar- Die Diseiplinarstrafen bestehen in 
rafe 1) Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldbuße und Arresh, 
2) Entfernung vom Amte. 
8. 17. 
Die Areeststrase findet nur gegen Subalternbeamte statt. Sie darf die Dauer 
von 4 Wochen nicht übersteigen und ist stets in solchen Räumen zu vollstrecken, die den 
Verhältnissen der zu bestrafenden Beamten angemessen sind. 
8. 18. 
Die Entfernung vom Amte kann bestehen 
1) in Suspension bis auf drei Monate, unter gänzlicher oder theilweiser Entziehung 
des Diensteinkommens; 
2) in Versetzung in ein anderes Amt von gleichem oder geringerem Range mit oder 
ohne Verminderung des Diensteinkommens, und Verlust des Anspruchs auf Um- 
zugskosten, oder mit einem dieser Nachtheile allein; 
3) in Dienstentlassung. 
S. 19. 
Die Dienstentlassung zieht den Verlust des Amtes, Ranges, des Titels und des 
Pensionsanspruchs von selbst nach sich. Der Eintritt dieser Folgen wird in dem Er- 
kenntnisse nicht besonders ausgesprochen, es sei denn, daß vor Beendigung des Disei- 
plinarverfahrens aus irgend einem von dessen Ergebniß unabhängigen Grunde das 
Amtsverhältniß bereits aufgehört hat, und daher auf Dienstentlassung nicht mehr zu 
erkennen ist. 
Lassen besondere Umstände eine mildere Beurtheilung des vorliegenden Falles zu. 
so ist die Diseiplinarbehörde emnächtigt, in ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen, daß
	        
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