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S. 15.
Unmittelbar und ohne Weiteres eintretende Folge der Dienstentsetzung für
den Verurtheilten ist der Verlust des Amtes, Ranges und Titels, der ihm etwa ver-
liehenen Ehrenzeichen, des Diensteinkommens, des Anspruchs auf Ruhegehalt und
ebenso der Fähigkeit zur Wiederanstellung.
Besonders zu erkennen ist auf diese Folgen nur dann, wenn das Dienstverhältniß
des Angeschuldigten vor Beendigung der Untersuchung aus einem anderen Grunde be-
reits aufgehört hatte und deshalb nicht mehr die Dienstentsetzung auszusprechen war.
S. 16.
Diseiplinar- Die Diseiplinarstrafen bestehen in
rafe 1) Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldbuße und Arresh,
2) Entfernung vom Amte.
8. 17.
Die Areeststrase findet nur gegen Subalternbeamte statt. Sie darf die Dauer
von 4 Wochen nicht übersteigen und ist stets in solchen Räumen zu vollstrecken, die den
Verhältnissen der zu bestrafenden Beamten angemessen sind.
8. 18.
Die Entfernung vom Amte kann bestehen
1) in Suspension bis auf drei Monate, unter gänzlicher oder theilweiser Entziehung
des Diensteinkommens;
2) in Versetzung in ein anderes Amt von gleichem oder geringerem Range mit oder
ohne Verminderung des Diensteinkommens, und Verlust des Anspruchs auf Um-
zugskosten, oder mit einem dieser Nachtheile allein;
3) in Dienstentlassung.
S. 19.
Die Dienstentlassung zieht den Verlust des Amtes, Ranges, des Titels und des
Pensionsanspruchs von selbst nach sich. Der Eintritt dieser Folgen wird in dem Er-
kenntnisse nicht besonders ausgesprochen, es sei denn, daß vor Beendigung des Disei-
plinarverfahrens aus irgend einem von dessen Ergebniß unabhängigen Grunde das
Amtsverhältniß bereits aufgehört hat, und daher auf Dienstentlassung nicht mehr zu
erkennen ist.
Lassen besondere Umstände eine mildere Beurtheilung des vorliegenden Falles zu.
so ist die Diseiplinarbehörde emnächtigt, in ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen, daß