Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 125 
Säumigen abzusendenden Wartebvten abholen oder das anbefohlene Geschäft gegen eine 
an der Besoldung des Säumigen zu kürzende angemessene Vergütung durch einen anderen 
Beamten ausführen zu lassen. Kann das Geschäft aber seiner Natur nach nur von dem 
Säumigen selbst erledigt werden, so ist dieser mittelst Haus= und Zimmerarrestes dazu 
anzuhalten. 
§. 22. 
Competenz. Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen seine 
Beihen Untergebenen befugt. 
8. 
Geldbußen konnen verhängt werden 
1) im Betrage bis zu 18 Fl., bezüglich 10 Thlr., jedoch bei besoldeten Beamten 
nicht über den Betrag eines einmonatlichen Gehaltes hinaus, von den Vorständen 
der Behörden gegen die Subaltern, und Unterbeamten derselben Behörde und 
gegen die bei den ihnen untergeordneten Behörden Angestellten, 
2) im Betrage bis zu 45 Fl. bezüglich 25 Thlr. mit derselben Beschränkung von 
Collegialbehörden durch Collegialbeschlüsse gegen die bei dem Collegio Angestellten 
und gegen die Beamten der dem Collegio untergeordneten Vehorden. 
S. 21. 
Arreststrafen können versügt werden 
1) von den Vorständen der Unterbehörden (Justiz= und Verwaltungsämter) bis zu 
3 Tagen, und nur gegen solche Beamte, die ausschließlich oder hauptsächlich zu 
mechanischen Dienstleistungen bestimmt sind; 
2) von den Vorständen der Collegien bis zu 8 Tagen, 
3) von den Collegien durch Collegialbeschlüsse bis zu 4 Wochen (S. 17). 
§. 25. 
Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen (5. 16. Nr. 1) findet nur Beschwerde 
in dem vorgeschriebenen Instanzenzuge statt. 
8. 26. 
Bei Eutfer- Der Entsernung vom Amte muß ein förmliches Diseiplinar-Ver. 
nungen vom fahren vorausgehen. Dasselbe besteht 
Amte. in der von einem Commissarius zu führenden Voruntersuchung, 
2, in einer mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Diseiplinarbehörde.
	        
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