1858. 125
Säumigen abzusendenden Wartebvten abholen oder das anbefohlene Geschäft gegen eine
an der Besoldung des Säumigen zu kürzende angemessene Vergütung durch einen anderen
Beamten ausführen zu lassen. Kann das Geschäft aber seiner Natur nach nur von dem
Säumigen selbst erledigt werden, so ist dieser mittelst Haus= und Zimmerarrestes dazu
anzuhalten.
§. 22.
Competenz. Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen seine
Beihen Untergebenen befugt.
8.
Geldbußen konnen verhängt werden
1) im Betrage bis zu 18 Fl., bezüglich 10 Thlr., jedoch bei besoldeten Beamten
nicht über den Betrag eines einmonatlichen Gehaltes hinaus, von den Vorständen
der Behörden gegen die Subaltern, und Unterbeamten derselben Behörde und
gegen die bei den ihnen untergeordneten Behörden Angestellten,
2) im Betrage bis zu 45 Fl. bezüglich 25 Thlr. mit derselben Beschränkung von
Collegialbehörden durch Collegialbeschlüsse gegen die bei dem Collegio Angestellten
und gegen die Beamten der dem Collegio untergeordneten Vehorden.
S. 21.
Arreststrafen können versügt werden
1) von den Vorständen der Unterbehörden (Justiz= und Verwaltungsämter) bis zu
3 Tagen, und nur gegen solche Beamte, die ausschließlich oder hauptsächlich zu
mechanischen Dienstleistungen bestimmt sind;
2) von den Vorständen der Collegien bis zu 8 Tagen,
3) von den Collegien durch Collegialbeschlüsse bis zu 4 Wochen (S. 17).
§. 25.
Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen (5. 16. Nr. 1) findet nur Beschwerde
in dem vorgeschriebenen Instanzenzuge statt.
8. 26.
Bei Eutfer- Der Entsernung vom Amte muß ein förmliches Diseiplinar-Ver.
nungen vom fahren vorausgehen. Dasselbe besteht
Amte. in der von einem Commissarius zu führenden Voruntersuchung,
2, in einer mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Diseiplinarbehörde.