Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

126 1858. 
S. 27. 
Die erkennenden Disciplinar-Behörden sind 
1) das Appellationsgericht in Eisenach und das Ober. Appellationsgericht in Jeua, 
2) das Diseiplinargericht und das Ministerium in Rudolstadt. 
8. 28. 
Das Appellationsgericht ist zuständig in den Disciplinar-Untersuchungen gegen 
richterliche Beamte (Mitglieder der Kreisgerichte und Vorstände der Justizämter), sofern 
letztere nicht zugleich Verwaltungsbeamte sind, in welchem Falle sie nur wegen solcher 
Pflichtverletzungen, die sie in Ausübung rein richtlicher Functionen begangen haben, 
dem Appellationsgerichte unterstellt werden. Dieselben sind in Plenarsitzungen zu er- 
ledigen, an denen mindestens 5 Mitglieder Theil nehmen müssen. 
Gegen die Entscheidungen des Appellationsgerichts steht der Staatsanwaltschaft 
sowohl, wie dem Angeschuldigten das Recht der Berufung an das Oberappellationsge- 
richt zu. Dieses hat in einer durch mindestens sieben Mitglieder gebildeten Sitzung zu 
entscheiden. 
Die Functionen der Staatsanwaltschaft werden durch den Oberstaats-Anwalt be- 
züglich den General-Staats-Anwalt wahrgenommen. 
S. 29. 
Die Disciplinar-Untersuchungen gegen andere Beamte gehören vor das Disei- 
plinargericht in Rudolstadt. Dasselbe wird von Uns auf jedesmal 5 Jahre aus min- 
destens 4 ordentlichen (nicht technischen) Mitgliedern der Landesvenvaltungs-Collegien 
und einem Mitgliede des Kreisgerichts gebildet. 
Die Functionen der Staatsanwaltschaft werden von dem Staatsanwalt am Kreis- 
gerichte in Rudolstadt oder von einem anderem hiezu von dem Ministerio zu ernennenden 
Beamten versehen. 
Ist in einem einzelnen Falle ein Mitglied des Disciplinargerichts factisch oder 
rechtlich verhindert, an der Entscheidung Theil zu nehmen, oder wird auf Antrag der 
Staatsanwaltschaft vder des Angeschuldigten durch das Ministerium das Vorhandensein 
von Gründen anerkannt, aus denen die Unbefangenheit eines oder mehrerer Mitglieder 
des Disciplinargerichts bezweifelt werden kann, so werden den Ausscheidenden andere 
Nichter aus der Zahl der Mitglieder der Landesverwaltungs-Collegien bezüglich des 
Kreisgerichts von Uns oder auf Unseren Specialbefehl von dem Ministerio substikuirt 
werden.
	        
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