1858. 127
S. 30.
Gegen die Entscheidungen des Disiplinargerichtes steht der Staatsanwaltschaft
sowohl, wie dem Angeschuldigten das Recht der Berufung an das durch mindestens 7
Mitglieder entscheidende Ministerium zu. Dem Leßtern werden zur Theilnahme an den
Entscheidungen in Diseiplinar-Untersuchungssachen
1) die demselben für die Erledigung von Recursen und Beschwerden gegen die Landes-
collegien beigeordneten Beamten,
2) zwei von Uns aufjedesmal 5 Jahre hiezu ernannte Mitglieder des Appellations.
Gerichts oder der Kreisgerichte
mit vollem Stimmrechte beigeordnet.
Die Functionen der Staatsanwaltschaft werden von dem Oberstaats= Anwalt beim
Appellalionsgerichte oder von dem Staatsamwalte am Kreisgerichte in Rudolstadt wahr.
genommen.
Das auf Entfernung vom Amte lautende Erkenntniß des Diseiplinargerichts be-
züglich des Ministeriums bedarf vor der Vollstreckung Unsere Bestätigung.
8. 31.
Verfahren. Die E Einkeim des Disciplinar-Verfahrens wird versügt und der Unter-
suchunge- Commissar ernam
1) von dem Präsidenten u Appellationsgerichtes rücksichtlich der rein richterlichen
Beamten;
2) von dem Vorstande des Ministeriums rücksichtlich der nicht rein richterlichen Be-
amten, welche nach den zur Zeit der Einleitung der Untersuchung geltenden Bestim-
mungen durch eine von Uns oder dem Ministerio zu vollziehende Bestallung angestellt
werden;
3) durch den Vorstand des betreffenden Landesvenvaltungs-Collegiums oder des
Ministeriums rücksichtlich der von dem Collegio ressortirenden, nicht unter Nr. 1 und 2
fallenden Beamten.
8. 32.
Die in der Voruntersuchung F#ieich Anträge werden von dem betreffenden
Beamten der Staatsanwaltschaft geste
Der Angeschuldigte wird, chrlel er u ergangene Ladung erscheint, über die An-
schuldigungspunkte vernommen, die Zeugen werden eidlich abgehört und die zur Auf-
klärung der Sache dieuenden anderen Beweismittel erhoben. Die Protocolle werden
Furstl. Schw. Audelsl. Gesebsamml. XIK. 20