Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 127 
S. 30. 
Gegen die Entscheidungen des Disiplinargerichtes steht der Staatsanwaltschaft 
sowohl, wie dem Angeschuldigten das Recht der Berufung an das durch mindestens 7 
Mitglieder entscheidende Ministerium zu. Dem Leßtern werden zur Theilnahme an den 
Entscheidungen in Diseiplinar-Untersuchungssachen 
1) die demselben für die Erledigung von Recursen und Beschwerden gegen die Landes- 
collegien beigeordneten Beamten, 
2) zwei von Uns aufjedesmal 5 Jahre hiezu ernannte Mitglieder des Appellations. 
Gerichts oder der Kreisgerichte 
mit vollem Stimmrechte beigeordnet. 
Die Functionen der Staatsanwaltschaft werden von dem Oberstaats= Anwalt beim 
Appellalionsgerichte oder von dem Staatsamwalte am Kreisgerichte in Rudolstadt wahr. 
genommen. 
Das auf Entfernung vom Amte lautende Erkenntniß des Diseiplinargerichts be- 
züglich des Ministeriums bedarf vor der Vollstreckung Unsere Bestätigung. 
8. 31. 
Verfahren. Die E Einkeim des Disciplinar-Verfahrens wird versügt und der Unter- 
suchunge- Commissar ernam 
1) von dem Präsidenten u Appellationsgerichtes rücksichtlich der rein richterlichen 
Beamten; 
2) von dem Vorstande des Ministeriums rücksichtlich der nicht rein richterlichen Be- 
amten, welche nach den zur Zeit der Einleitung der Untersuchung geltenden Bestim- 
mungen durch eine von Uns oder dem Ministerio zu vollziehende Bestallung angestellt 
werden; 
3) durch den Vorstand des betreffenden Landesvenvaltungs-Collegiums oder des 
Ministeriums rücksichtlich der von dem Collegio ressortirenden, nicht unter Nr. 1 und 2 
fallenden Beamten. 
8. 32. 
Die in der Voruntersuchung F#ieich Anträge werden von dem betreffenden 
Beamten der Staatsanwaltschaft geste 
Der Angeschuldigte wird, chrlel er u ergangene Ladung erscheint, über die An- 
schuldigungspunkte vernommen, die Zeugen werden eidlich abgehört und die zur Auf- 
klärung der Sache dieuenden anderen Beweismittel erhoben. Die Protocolle werden 
Furstl. Schw. Audelsl. Gesebsamml. XIK. 20
	        
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