Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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von einem vereidigten Protocollführer aufgenommen. Es sind dabei die Vorschriften 
der Artt. 91—94 der Strafproceßordnung zu beobachten. 
8. 33. 
Nach dem Ausfall der Voruntersuchung kann das weitere Verfahren auf dessalls 
erstatteten Vortrag von dem Ministerium und, bezüglich rein richterlicher Beamten, von 
dem Appellationsgerichte eingestellt und geeigneten Falles eine Ordnungsstrafe verhängt 
werden. 
8. 34. 
Wird das Verfahren nicht eingestellt, so hat der die Staatsanwaltschaft vertretende 
Beamte eine Anschuldigungsschrift anzufertigen, unter deren abschriftlicher Mittheilung 
der Angeschuldigte zur mündlichen Hauptverhandlung vor das erkennende Diseiplinar- 
gericht vorgeladen wird. 
S. 35. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Ein aus den 
Mitgliedern des Diskiplinargerichts ernannter Referent gibt eine actenmäßige Darstel- 
lung des Sachverhalts; der Angeschuldigte wird vernommen und dann der Staatsan- 
walt mit seinem Antrage, sowie der Angeschuldigte mit seiner Vertheidigung gehört. 
Wird die Vernehmung von Zeugen, sei es durch einen Commissar oder vor dem 
erkennenden Gerichte selbst, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur weiteren 
Aufklärung der Sache für angemessen erachtet, so erläßt das Diceiplinargericht die er- 
sorderliche Verfügung und verlegt, da nöthig, die Fortsetzung der mündlichen Verhand- 
lung auf einen anderen Tag. 
5S. 36. 
Der Angeschuldigte kann sich durch eine nach den Bestimmungen des §. 39 des 
Gesetzes vom 24.November 1854 (Ges. Samml. 1854, Seite 254) zu Vertheidigungen 
befähigte Person vertheidigen oder auch vertreten lassen. Das Diciplinargericht kanm 
indeß jederzeit das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten unter der Verwarnung 
verordnen, daß im Fall seines Ausbleibens ein Vertheidiger zu seiner Vertretung nicht 
werde zugelassen werden. 
8. 37. 
Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protocoll aufgenommen, welches die 
Namen der Anwesenden und den wesentlichen Inhalt der Verhandlung euthalten muß. 
Das Protocoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protocollführer zu unterzeichnen.
	        
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