1858. 120
8. 38.
Bei der Entscheidung hat das Disciplinargericht, ohne an positive Beweisregeln
gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem ganzen Jubegriffe der Verhandlungen
und der Beweise geschopsten Ueberzeugung zu beurtheilen, in wie weit die Anschuldigung
sür begründet zu erachten i
Das Erkenntniß kann auch auf eine bloße Ordnungsstrafe (. 16, Nr. 1) lauten
und mit dieser kann auch geeigneten Falles die Androhung der Dienstentlassung oder der
Versehzung auf eine geringere Stelle für den Fall des Rückfalls verbunden werden (6.20,
Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wird dem Angeschuldigten zugestellt.
§S. 39.
Die Bernfung gegen die Entscheidungen der Disciplinarbehörde (s. 27) ist inner-
halb 4 wöchiger Nothfrist (vom Tage der Zustellung der Entscheidung an den Ange-
schuldigten angerechnet) bei der erkennenden Behörde anzumelden und innerhalb fernerer
4 Wochen auszuführen.
Die Anmeldung der Berufung und die etwanige Rechtsertigungsschrift wird dem
Gegner (dem Staatsanwalt oder dem Angeschuldigten) mitgetheilt. Derselbe hat eine
4 wöchige Frist zur Gegenausführung.
8. 40.
Nach Eingang der 6 süh schrift oder nach Ablauf dergesetzlichen Fristen
werden die Acten dem Mie E. 30) bezüglichdem Ober- Appellationsgerichte (§.28)
zur weitern Entscheidung vorgelegt. Diese erkennen alsdann nach voraufgegangener
mündlicher Verhandlung unter Berücksichtigung derselben Vorschriften, die für die erste
Instanz ertheilt sind.
S. 41.
Suspension. Wenn gegen einen Staatsdiener ein gerichtliches Strafverfahren einge-
leitet oder die Einleitung einer Disciplinar-Untersuchung (I§. 26, 31) verfügt wird, so
kann die Disciplinarbehörde (§F. 29) die Suspension des Angeschuldigten vom Amte so-
sork oder auch später, im ganzen Laufe des Verfahrens bis zur rechtskraftigen Euschei-
dung, verfügen. Die Suspension muß erfolgen
1) wenn in dem gerichtlichen Strasverfahren die Verhaftung des Angeschuldigten be-
schlossen oder derselbe wegen eines der im F. 14 bezeichneten Verbrechen in den
Anklagestand versetzt ist, 00.