Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

130 1858. 
2) wenn im Disciplinarverfahren eine noch nicht rechtökräftige Entscheidung auf 
Dienstentlassung vorliegt. 
Von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung, von der Verhaftung und Ver- 
setzung in den Auklagestand ist der vorgesetzten Dienstbehörde des Dieners sofort Anzeige 
zu machen. 
§S. 42. 
Vom Augenblick der Suspension ab hat der vom Amte suspendirte Diener nur 
Anspruch auf das gesetzliche Wartegeld. Sobald der Angeschuldigte aber wegen eines 
der im §. 14 genannten Verbrechen in den Anklagestand versetzt oder sobald im Dis- 
(iplinawersfahren die Dienstentlassung erstinstanzlich gegen ihn ausgesprochen wird, kann 
ihm nurdie Hälfte seiner Besoldung gewährt werden (F. 10 des Civilstaatsdienergesetzes). 
Wird spater gegen den Angeschuldigten nicht auf Dienstentsetzung oder Dienstent- 
lassung erkannt, so ist ihm der innebehaltene Theil des Diensteinkommens (jedoch ohne 
Berücksichtigung des nicht bestrittenen Dienstaufwandes und unter Anrechnung der etwa 
zu übernehmenden Kosten und Geldstrafen) nachzuzahlen. 
8. 43. 
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Staatsdiener auch von solchen Vorge- 
setzten, die seine Suspension zu versügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amts- 
verrichtungen vorläufig untersagt werden. Hierüber istaber sofort an die höhere Behörde 
zu berichten. 
S. 44. 
Zu . 23 des Gesetzes. 
Versehungen. Die Bestimmungen im §. 23 alkn. 3 und 4 des Civilstaatsdienerge 
bebes werden hiermit aufgehoben undes finden die Vorschriften in ulin. 1 und 2 desselben 
§ fortan auch auf rein richterliche Beamte Anwendung, jedoch mit der Modiftcation, 
daß dieselben nur auf andere mit richterlichen Functionen verbundene Stellen versetzt 
werden können. 
8. 45. 
Zu §. 25 des Gesetzes. 
Steltang zur Auf rein richterliche Beamte findet nicht nur der Fallunter b, sondern 
S#sbesitoon auch der unter n Anwendung. 
lichen Be- Die Vorstände von Justizämtern, mit denen zugleich die Vewwaltung 
amten. verbunden ist, werden als Verwaltungsbeamte betrachtet.
	        
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