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burg-Lippe), Würktembergs, Badens, des Kurfürstenthumes Hessen, des Großher-
zogthumes Hessen (einschließlich des Amtes Homburg), der Staaten des Thüringischen
Zoll- und Handels-Vereines, nämlich Sachsen-Weimar, Eisenachs, Sachsen-Mei-
ningens, Sachsen= Altenburgs, Sachsen. Coburg-Gothas, Schwarzburg-Rudolstadts,
Schwarzburg-Sondershausens, Neuß älterer Linie und Neuß jüngerer Linie, Braun-
schweigs, Oldenburgs, Nassaus und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und die
Großbritannische Regierung andererseits, sind übercingekommen, festzusetzen, was folgt:
Da die Jonischen Inseln unter dem Schutze Ihrer Britischen Majestät stehen, so
sollen die Unterthanen und Schiffe dieser Inseln in den Gebieten der vorbenannten
Staaten des Zollvereines alle diejenigen Begünstigungen in Handels= und Schifffahrts-
Angelegenheiten, welche daselbst den Unterthanen und Schiffen von Großbritannien
bewilligt sind, genießen, sobald die Regierung der Jonischen Inseln eingewilligt haben
wird, den Unterthanen und Schissen der vorgedachten Staaten des Zollvereines dieselben
Begünstigungen zu gewähren, welche in diesen Inseln den Unterthauen und Schifsen
Großbritanniens bewilligt sind; es versteht sich, daß zur Vermeidung von Mißbräuchen
jedes Jonische Schiff, welches die Bestimmungen der gegenwärtigen Erklärung in An-
spruch nimmt, mit einem von dem Lord-Ober-Kommissar oder dessen Stellvertreter
unterzeichneten Patente versehen sein soll.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, der Minister-Präsident, Minister
der auswärtigen Angelegenheiten Seiner Majestät des Königs von Preußen und der
außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Ihrer Majestät der Königin des
veleinigten Königreichs von Großbritannien und Irland am Hose von Berlin, auf
Grund erhaltener Ermächtigung, die gegenwärtige Erklärung vollzogen und mit ihren
Wappensiegeln versehen.
Geschehen zu Berlin den 11. November 1857.
(eez.) Manteuffel. Blovmsfild.
(I. S.) (I. S.)
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