Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 137 
XXX Ministerial-Bekanntmachung 
vom 26. Mai 1858, die Erweiterung der Abfertigungebefugnisse der Fürstlich 
Reußischen Steucramtes zu Greiz betreffend. 
Nachdem die Abfertigungsbefugnisse des Fürstlich Reußischen Steueramtes zu Greiz 
dahin enveitert worden sind, daß dasselbe ermächtigt sein soll, Begleitschein I. über 
wollene Waaren und wollene Garne zu erledigen, so wird solches mit dem Bemerken, 
daß diese Veränderung mit dem. 1. Juni d. J. eintritt, andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 26. Mai 1858. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
Th. Schwartz 
A. Kolb. 
  
XXXI. Geset. 
die kirchlichen Censurgebühren betreffend, vom 81. Mai 1858. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg zr., 
verordnen im Betreff der kirchlichen Censurgebühren auf Antrag Unseres Ministeriums 
und mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
S. 1. 
Bei allen Vergehungen gegen das sechste Gebot, also namentlich auch wenn von 
einer unverheiratheten Mannsperson mit einer ledigen Frauensperson der Beischlaf aus- 
geübt worden ist, sei es, daß Beide sich später ehelichen und daß das von ihnen außer 
der Ehe erzeugte Kind erst nach eingegangener Ehe geboren wird (unlicipotus concuhitus) 
oder daß dies nicht der Fall ist (uprum), sind von jedem der Peccanten 3 Fl. 30 Kr. 
—-2 Thlr. kirchliche Censurgebühren in die Ortsarmencasse und, wo eine solche nicht 
vorhanden ist, in die Gemeindccasse ihres Wohnorts zu entrichten. 
2 
Neunt die Geschwächte den außerehelichen Schwängerer nicht oder gibt sie einen 
Unbekannten oder nicht zu erlangenden Fremden an, so hat sie die kirchlichen Censurge- 
bühren doppelt zu entrichten. 
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