Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 143 
Artikel 5. 
Gewicht Porto. 
Das Gericht-Porto beträgt für jedes Pfund Zollgewicht auf vier deutsche Meilen 
einen Sechstel Silbergroschen. 
Ueberschießende Pfundtheile werden für ein volles Pfund, überschießende Meilen 
für volle vier Meilen gerechnet. 
Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirkes berechnet, in welchem das- 
selbe zur Erhebung kommt. 
Die nach Maßgabe der vorstehenden Taxbestimmungen in dem beiliegenden Tarife 
in Silbergroschen ausgerechneten Porto. Sätze werden in Postgebieten mit anderer Wäh- 
rung möglichst genau nach den gegenseitig mitzutheilenden Reductions-Tabellen auf die 
Erhebungsmünze reducirt und hierbei Tax-Bruchtheile auf einen Viertel Silbergroschen, 
bezüglich einen Krenzer oder den entsprechenden Betrag in der Landesmünze erhöht. 
Artikel 6. 
Minimal: l des Gewicht· Porto. 
  
ich n 7 
bis einschließlich z Meilen. 2 Sgr. = 6 8 Sesien. W. — 7 kr. Südd. W. 
über 8— 3 „ — 9„ „ — 1 „ „ 
„ 10—24 „ 4 „ — 12 „ „ = 14 „ „ 
„ 24—32 „ 5 „ = 15 „ » — 18 „ „ 
„ 32—40 „ 6 „ — 18 „ „ — 21 „ « 
» 40 „ 7 „ = 21 „ „ —25 „ 
Für Sendungen bis einschließlich ein Pfund wird auf Entfernungen bis einschlie- 
lich vier Meilen das MinimalPorto mit 11 Sgr., resp. 4 kr. Oesterr. W., oder 5 kr. 
Südd.-W. erhoben. 
  
  
  
  
Artikel 7. 
Werth, Porto. 
Das Werth-Porto beträgt: 
bis ucut 40 Thlr. öter 10—80 1 für jede wellere 80 Thlt. 
sterr. 20. — 60.—120 fl. on 22. 120 fl. Oestr. W. 
## F #. 0—10fl. Südd. V. — 140 fl. Sürd. W. 
bis rinscliesch 12 Meilen 1 Sr. 1 Sar. 1 Sgr. 
2—48 Meilen 1u 2 „ *'i1* 
1 48 Meilen 2 „ r-t-m *
	        
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