Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

144 1858. 
Bezüglich der Sendungen über 800 Thlr., 1200 fl. Oesterr. W. oder 1400 fl. 
Südd. W. tritt für den diese Summe übersteigenden Theilder Sendung eine Ermäßigung 
des Werth-Porto auf die Hälfte ein. 
Die Erhebung des Werth.Porto, beziehungsweise dessen Reduction in die Landes- 
münze, erfolgt nach Maßgabe der in Art. 5 enthaltenen Bestimmungen. 
Artikel 8. 
Baare Einzahlungen. 
Bei jeder Vereins-Postanstalt können Beträge bis zur Höhe von 40 Thalem, resp. 
60 fl. Oesterr. W. oder 70 fl. Süddeutsch. W. zur Wiederauszahlung an einen be- 
stimmten, innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden. 
An Porto wird dafür das Minimal. Fahrpost-Porko nach Maßgabe des Art. 6 erhoben. 
Die außerdem zu Gunsten der auszahlenden Postanstalt zu erhebende Gebühr beträgt 
für je 5 Thlr. — 1.Sgr. resp. für je 5 fl. — 2 kr 
Artikel 9. 
Begleitbriefe. 
Ist ein Begleitbrief aubnahrani ein Zoll-Loth oder darüber schwer, so wird 
er für das ganze Gewicht mit dem Brief-Porto (ohne Zuschlag) belegt und dasselbe zur 
Gesammteinnahme gezogen. 
Gehören mehre Sendungen zu einem Begleitbriefe, so wird für jedes Slũck das 
Gewicht= und eventuell das Werth-Porto besonders berechnet. 
Artikel 10. 
Fabrpostverkehr mit fremden Lände 
Bei Sendungen aus und nach fremden, zum deutsch- M#erreichischen Postvereine 
nicht gehörenden Staaten wird dasjenige Postgebiet, welchem die Sendung unmittelbar 
vom Auslande zugeht, als Postgebiet des Aufgabeortes, und dasjenige Postgebiet, 
von welchem die Sendung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert wird, als Postge- 
biet des Bestimmungsortes angesehen. 
Fahrpost-Sendungen, welche in unmittelbarem Wechselverkehre zwischen einer 
Grenz= Postverwaltung und dem Vereinsauslande vorkommen, gehören nicht zu den 
Vereinssendungen. 
Artikel 11. 
ertheilung der Porto-Einnahme. 
Die Gesammt-Porto-Einnahme aus dem internationalen Vereins-Fahrpostver- 
kehr, mit Ausnahme der Gebühren für Vorschüsse und baare Einzahlungen, wird unter 
sämmtliche Vereinsverwaltungen, welche ein eigenes Fahrpost-Wesen besitzen, vertheilt.
	        
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