Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 145 
Behufs der Emittelung des Antheiles der einzelnen Verwaltungen an der Ge- 
sammteinnahme wird unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken 
das Porto für sämmtliche in den Karten eingetragene portopflichtige Fahrpost Sen- 
dungen für den Zeitraum vom 1. November 1856 bis ull. October 1857 einschließlich 
nach dem vorstehenden Tarife, jedoch für jedes Gebiet abgesondert, berechnet. 
Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet sollen die directen Entfer- 
nungen vom Abgangoorte bis zur Grenzausgangs= Postanstalt und von der Grenzein- 
gangs-Poslanstalt bis zum Bestimmungsorte (bei transitirenden Sendungen von der 
GrenzeingangsPostanstalt bis zur Postanstalt an der Ausgangsgrenze) angesehen werden. 
Zu den hiernach ermittelten Entfernungen werden je zwei Meilen hinzu gerechnet. 
Da wo die Grenzeingangs-Postanstalt zugleich den Bestimmungsort, beziehungs- 
weise die Grenzausgangs-Postanstalt den Aufgabeort bildet, ist die Entfernungsstrecke 
auf vier Meilen anzunehmen. 
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten Porto- 
Summen ergiebt sich der Procent-Satz, mit welchem jede Venvaltung an der Gesammt- 
Fahrposteinnahme Theil zu nehmen hat. 
Der ermittelte Procent-Satz ist bis zum 31. December 1860 maßgebend, kann 
jedoch, auf Verlangen einer oder mehrer Vereinsvenvallungen, für die Zeit vom 1. Juli 
1859 bis zum Schlusse des Jahres 1860 durch Taxirung der Sendungen aus einem 
Zeitraume von sechs Monaten, vom 1. Juli 1859 anfangend, neu ermittelt und be- 
richtigt werden. 
Ueber die für die Zeit nach dem Schlusse des Jahres 1860 etwa erforderliche Be- 
stimmung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Vereins-Fahrposteinnahme 
werden sich dieselben in künftigen Post-Conferenzen verständigen. 
Artikel 12. 
Kommisston zur Ermittelung der Procent Zäte# 
Die Ermittelung der Procent-Säte, mitwelchen die einzelnen V 
an der Gesammt.Fahrposteinnahme Theil zu nehmen haben, erfolgt durch eine für zune 
Zweck zeitweilig zusammentretende Kommission. 
Die Art der Zusammensetzung, der Siß, die Leitung, Geschäftsführung u. s. w. 
der Kommission wird durch besondere Verabredung resp. Instruction festgesetzt.
	        
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