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Behufs der Emittelung des Antheiles der einzelnen Verwaltungen an der Ge-
sammteinnahme wird unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken
das Porto für sämmtliche in den Karten eingetragene portopflichtige Fahrpost Sen-
dungen für den Zeitraum vom 1. November 1856 bis ull. October 1857 einschließlich
nach dem vorstehenden Tarife, jedoch für jedes Gebiet abgesondert, berechnet.
Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet sollen die directen Entfer-
nungen vom Abgangoorte bis zur Grenzausgangs= Postanstalt und von der Grenzein-
gangs-Poslanstalt bis zum Bestimmungsorte (bei transitirenden Sendungen von der
GrenzeingangsPostanstalt bis zur Postanstalt an der Ausgangsgrenze) angesehen werden.
Zu den hiernach ermittelten Entfernungen werden je zwei Meilen hinzu gerechnet.
Da wo die Grenzeingangs-Postanstalt zugleich den Bestimmungsort, beziehungs-
weise die Grenzausgangs-Postanstalt den Aufgabeort bildet, ist die Entfernungsstrecke
auf vier Meilen anzunehmen.
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten Porto-
Summen ergiebt sich der Procent-Satz, mit welchem jede Venvaltung an der Gesammt-
Fahrposteinnahme Theil zu nehmen hat.
Der ermittelte Procent-Satz ist bis zum 31. December 1860 maßgebend, kann
jedoch, auf Verlangen einer oder mehrer Vereinsvenvallungen, für die Zeit vom 1. Juli
1859 bis zum Schlusse des Jahres 1860 durch Taxirung der Sendungen aus einem
Zeitraume von sechs Monaten, vom 1. Juli 1859 anfangend, neu ermittelt und be-
richtigt werden.
Ueber die für die Zeit nach dem Schlusse des Jahres 1860 etwa erforderliche Be-
stimmung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Vereins-Fahrposteinnahme
werden sich dieselben in künftigen Post-Conferenzen verständigen.
Artikel 12.
Kommisston zur Ermittelung der Procent Zäte#
Die Ermittelung der Procent-Säte, mitwelchen die einzelnen V
an der Gesammt.Fahrposteinnahme Theil zu nehmen haben, erfolgt durch eine für zune
Zweck zeitweilig zusammentretende Kommission.
Die Art der Zusammensetzung, der Siß, die Leitung, Geschäftsführung u. s. w.
der Kommission wird durch besondere Verabredung resp. Instruction festgesetzt.