Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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betheiligten Postverwaltungen seslzustellen und, mit einer sachgemäßen Ausfüh- 
rung, der Taxirungs-Commission zum Behufe der Procentsah-Ermittelung 
mikzutheilen. 
Wo bisher in Absicht auf die Transit Verhältnisse das Gebiet einer Ver, 
einsverwaltung ganz oder theilweise dem Gebiete einer andern 
Vereinsverwaltung zugerechnet wurde, bleibt, mit Ausnahme der 
unter Nr. 6 gedachten besonderen Fälle, auch künftig dieses Verhälmiß bestehen, 
so daß demnach die letztere Verwaltung das Porto für diejenigen Strecken eines 
sremden Bezirkes, welche ihrbieher schon zugerechuet wurden, bezieht, wogegen 
sie, nach wie vor, an die betreffende andere Verwaltung die bisherige Vergü- 
tung zu zahlen hat. 
Glaubt eine Vereinsvenwaltung, abweichend von den vorstehenden Bestimmun- 
gen, an eine andere Verwaltung für die Durchführung von Vereinssendungen 
höhere Anforderungen stellen zu können, so bleibt die Verständigung 
hierüber den betheiligten Verwaltungen überlassen, aae daß dadurch ein Ein- 
fluß auf eine veränderte Procent, Berechnung geübt wird 
Neue T Kransite Strecken, welche bis zum Ablause des Ieh 1860 zur 
Benubung gelangen, werden nur dann in Berechnung gezegen, wenn an einem 
Punkte derselben die Annabme oder Abgabe von Postgegenständen stattfindet. 
Die Berechnung erfolgt alsdann bei der jeweiligen Procentsatz= Ermittelung 
in der Weise, daß für Transit-Strecken bis zu einer Länge von zwei Meilen 
einschließlich die Hälfte des ersten Progressions-Sates resp. des Minimal- 
oder Werth-Portosatzes, und für Transit-Strecken von mehr als zwei Mii- 
len das volle Porto in Ansatz zu kommen hat, insofern nicht besondere Ver- 
tragsverhältnisse eine solche Berechnung beschränken oder ausschließen. 
Werden die Transport--Strecken eines Postbezirkes durch zwi- 
schenliegendes fremdes Vereinsge biet unterbrochen, so hat bei 
der Taxirung behuss der Procentsatz-Ermittelung eine Zusammenrechnung der 
einzelnen solchergestalt unterbrochenen Transport-Strecken stattzusinden, inso- 
sern nicht das zwischenliegende Gebiet in Absicht auf den Transit dem Gebiete 
zugerechnet wird, dem die getrennten Transport-Skrecken angehbren. 
Der interne Transit d. h. die Beförderung von internen Sendungen 
zwischen verschiedenen Theilen eines und desselben Postbezirkes im Transit durch 
fremdes zrischenliegendes Vereinsgebiet wird durch die Festsetzungen des Ver-
	        
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