fullscreen: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

I. Verfassung. 8§8 128. 129. 107 
letzterm auf Verlangen jede abweichende Meinung beige- 
fügt werden. 
  
1. Abs. 1, welcher in der Vll. von 1831 also lautete: 
Beschlüsse können von der ersten Kammer nur, wenn minde- 
stens die Hälfte, und von der zweiten nur, wenn mindestens 
zwei Drittheile der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder in 
der Sitzung anwesend sind, gefaßt werden. 
erhielt durch das VG. von 1868 (III) die im Text abgedruckte Fassung 
und war mit Rücksicht auf die Aufhebung der Stellvertreter in 
der II. K. 
2. Der Entwurf forderte für Beschlußfassung in beiden Kammern 
Anwesenheit von 2# der durch die Verfassung bestimmten Anzahl der 
Mitglieder. Die Stände wünschten für die I. K. Beschlußfähigkeit 
schon wenn die Hälfte der Mitglieder versammelt sei, was angenommen 
wurde. Die Stände hatten gewünscht, daß wenn nicht wenigstens die 
Hälfte der Mitglieder der I. K. zusammenkommen, die Erschienenen 
sich mit der II. K. zu vereinigen haben. Dies wurde nicht ange- 
nommen. 
Im letzten Absatz wollte der Entwurf nur der Minorität dieses 
Recht geben; die Erweiterung erfolgte auf Antrag der Stände. 
3. S. ferner zu § 128: LgO. g88 17 flg. (bes. 8 18), GO. d. I. K. 
s 34 flg., GO. d. II. K. S§ 18. 19. 40. 
8 129. 
1. 8 129, welcher in der VU. von 1831 also lautete: 
Separatstimmc. 
Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen Mitgliedern, 
ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Stände. Es ist jedoch 
den Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, der Städte und des 
Bauernstandes in der zweiten Kammer erlaubt, wenn wenigstens 
drei Viertheile der Anwesenden ihren Stand in seinen besondern 
Rechten oder Interessen durch den Beschluß der Mehrheit für 
beschwert achten, eine Separatstimme abzugeben. 
Eine solche Separatstimme muß in die Erklärung der Stände- 
versammlung, neben dem Beschlusse der Mehrheit, ausgenom- 
men und mit an die Regierung gebracht werden. 
wurde durch, das VG. von 1868 (III) gestrichen. 
2. In den Verhandlungen von 1831 wurde von der Ersten 
Classe der Landstände beantragt, dem Hochstift Meißen, den Schön- 
burgischen Rezeßherrschaften und Solms-Wildenfels das Recht zur 
Abgabe einer Separatstimme gleichfalls zu geben, das sie bisher un- 
zweifelhaft gehabt hätten und jetzt noch viel mehr brauchen. Die 
Regierung nahm diesen Antrag nicht an, weil die genannten Mit- 
licder als singuli weder zusammen noch jedes einzeln einen be- 
onderen Stand im Staat bilden, sondern nur persönliche und bezw. 
1868. 
III.
	        
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