Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

148 1858. 
eins-Fahrpostwesens in keiner Weise berührt, vielmehr bleiben die belreffenden 
Verträge, so weit sie sich auf den internen Transit erstrecken, unverändert in 
Kraft. 
Das Porto für dergleichen interne Sendungen, welche durch fremdes Vereins- 
gebiet transitiren, gelangt nicht zur gemeinschaftlichen Vertheilung. Alle diesen 
internen Transit, sowie den etwa damit verbundenen Transit von Vereinssen- 
dungen, betrefsenden Verhällnisse bleiben, nach wie vor, der freien Vereinba- 
rung der betheiligten Postvenvaltungen überlassen; durch dergleichen Vereinba- 
rungen darf aber das Verhällniß dem Vereine gegenüber nicht alterirt werden. 
Artikel 14. 
K. 
Jede Vereinsvenvaltung weist die von ihren Postanstalten für den Verein erhobe- 
nen Fahrpost-Porto= und Franko-Beträge durch Aufstellungen nach, welche sich die 
Rechnungsbehörden der mit einander in Kartenwechsel siehenden Vereins-Postanstalten 
gegenseitig zur Prüfung und Anerkennung zusenden. 
Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die übrigen Venval- 
tungen zu wählenden Vereinsvenvaltung zusammengestellt. Dieselbe hat nach Maßgabe 
der Procent= Sätze, welche von der Commission (Art. 12) festgestellt sind, den wirk- 
lichen Antheil jeder Verwaltung an der Gesammt-Fahrposteinnahme zu emitteln und 
unter Mittheilung des Rechnungsabschlusses an sämmtliche Vereins-Postverwaltungen 
die ersorderliche Saldirung herbeizuführen. 
Ueber den Abrechnungs-Modus, die Kontrole der Einnahme-Nachweisungen, die 
Revision der Karten u. s. w. werden zwischen den Vereins-Postverwaltungen besondere 
Ausführungobestimmungen vereinbart. 
Artikel 15. 
Unanbringliche Sendungen. 
Das Porto für unanbringliche Fahrpostsendungen trägt zunächst diejenige Ver- 
waltung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurückgekommen sind. 
Dagegen bleibt dieser Venvaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den Sen- 
dungen enthaltenen Gegenstände überlassen. · 
Deckt der Erlös das Porko und die sonstigen Kosten nicht, so steht es der betref- 
senden Venvaltung frei, den ungedeckten Betrag zu liquidiren. Die Liquidation wird 
von einer andern Vereinsverwaltung bescheinigt und der Betrag von der gemeinschaft- 
ichen Fahrposteinnahme in Abzug gebracht.
	        
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