Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 149 
Artikel 16. 
Porto-Niederschlagung. 
Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porko wird in derselben Weise liquidirt, 
beziehungsweise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dieses im vorhergehenden Ar- 
tikel bezüglich der ungedeckt gebliebenen Porto-Beträge für unanbringliche Sendungen 
wrise ist. 
eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative i zur 
aenen oder Růckzahlung eines Porto-Betrages veranlaßt, soso 
scheinigung der Liquidation in Bezug auf die Nothwendigkeit der Paae pht nicht 
beanstandet werden. 
Artikel 17. 
Portofreie Sendungen. 
Diejenige Verwaltung, in deren Gebiete einer Vereins-Fahrpostsendung die 
Porto-Freiheit zusteht, befördert die Sendung ohne Porto-Ansatz, dagegen wird die- 
selbe von dem Gingangsorte des Gebietes ab, in welchem die Porto-Freiheit nicht Statt 
findet, für die betreffende Porto-pflichtige Strecke mit der Taxe nach dem Vereins- 
Tarife belegt und das Porto zur gemeinschaftlichen Einnahme berechnet. 
Bei der Taxirung behufs der Procent.Ermittelung findet ein Porto-Ansatz nur zu 
Gunsten desjenigen Vereins-Postgebietes Statt, in welchem für derartige Sendungen 
wirklich Porko zur Erhebung gekommen ist. 
Eine etwa weiter erforderliche Regelung des Verhältnisses bezüglich der Porto- 
freien Sendungen bleibt der nächsten Post-Conserenz vorbehalten. 
Artikel 18. 
Aufbebung einzelner Artikel des revidirten Postvereins-Vertrags. 
Die Artikel 54, 56, 57, 58, 59, 60, 65, 66, 69, so wie diejenigen Be- 
slimmungen des Ariikels 64 des revidirten Posivereins-Vertrages, welche sich auf die 
Höhe der baaren Einzahlungen, sowie auf den Betrag der für die lehteren zu erhebenden 
Gebühren erstrecken, treten außer Geltung. 
Artikel 19. 
Ratistcatlon und Dauer des Nachtrages. 
Die Natificationen der gegenwärtigen Vereinbarung, welche am 1. Jannar 1858 
Försll. Schw. Rudolst. Gesetsomml. XIX. 23
	        
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