Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 165, 
M XXXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. Juni 1858, die unter den Regierungen der zum Zollvereine gehö- 
renden Staaten abgeschlossene Uebereinkunft wegen Bestenerung des Rüben= 
zuckers und des ausländischen Zuckers und Syrups betreffend. 
Die nachstehende. von den Negierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten 
6 des Nübenzuckers und wegen Besteuerung 
des auslämiischen Fuckers ud Synp wird, sacheen die allseitige Natification der- 
selben erfolgt ist, ammit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 16. Juni 1858. 
Füärstl. Schwarzb. Ministerinm. 
Dr. v. Bertrab. 
Uebereinkuuft 
zwischen 
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, 
dem Groslherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels- 
Verrine gehörigen Staaten, Brannschweig, Oldenburg, Nassau und der 
freien Stadt Frankfurt, 
wegen 
Bestenerung des Rübenzuckers und wegen Verzollung des ans- 
ländischen Zuckers und Syrups. 
Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayem, Sachsen, Hannover, Würt- 
temberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, den bei dem Thüringischen 
Zoll= und Handels,Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg. Nassau, 
und der sreien Stadt Frankfurt in dem Wunsche übereingekommen sind, eine Aenderung 
in den bisherigen Bestimmungen über die Besteuerung des Rübenzuckers und über die 
Verzollung des ausländischen Syrups eintreten zu lassen, so sind zu diesem Zwecke Ver- 
handlungen gepflogen worden, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben: 
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XIXN.
	        
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