Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 167 
den Herzoglich Braunschweigschen, Oroßherzoglich Oldenburgschen und Her—- 
zoglich Nassauschen Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hose, Geheimen- 
Legations-Rath Dr. Friedrich Angust von Liebe, 
die freie Stadt Frankfurt: 
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Georg Hermann 
ellwig, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgende Ueber- 
einkunft abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Bestimmungen der Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 
4. April 1853 im Artikel 2 unter b, im Artikel 3 und Artikel 4 nebst den zu ihrer Aus- 
führung getroffenen näheren Verabredungen werden ausgehoben. 
Artikel 2. 
Die Steuer vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben wird 
vom 1. September 1858 an vorläufig bis zum 1. September 1859 auf sieben und einen 
halben Silbergroschen oder sechs und zwanzig und ein viertel Kreuzer festgesetzt. Dieser 
Saß kommt auch für die serneren BetriebsPerioden zur Erhebung, sofern nicht eine 
anderweite Vereinbarung unter den kontrahirenden Theilen erfolgt. 
Artikel 3. 
Für den ausländischen Zucker bewendet es bis auf weitere Vereinbarung bei den 
bisherigen Eingangs-Zollsätzen; dagegen wird der Eingangszoll für Syrup, mit Be- 
seitigung der beiden jetzt bestehenden Sätze von zwei Thalern und vier Thalern vom 
1. September 1858 an auf drei Thaler oder fünf Gulden funfzehen Kreuzer für den 
Zentner festgestellt. 
Auflösungen von Zucker, welche 
unterliegen dem höchsten Eingangs- Zollsaze 1 Zucker. 
Artikel 4. 
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen Zucker 
gegenwärtig bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup vereinbarten 
Zollsatzes, oder über die Exhebung der Rübenzucker- Steuer nach einem andern Maß- 
stabe, als nach dem Gewichte der zur Zuckerbereitung verwendeten rohen Rüben, über- 
einkommen, so werden sie sich über eine entsprechende Aenderung der bevorstehenden 
Verabredungen verständigen. * 
I4 R N SSC RS 488. 1 *8
	        
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