1858. 167
den Herzoglich Braunschweigschen, Oroßherzoglich Oldenburgschen und Her—-
zoglich Nassauschen Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hose, Geheimen-
Legations-Rath Dr. Friedrich Angust von Liebe,
die freie Stadt Frankfurt:
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Georg Hermann
ellwig,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgende Ueber-
einkunft abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die Bestimmungen der Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom
4. April 1853 im Artikel 2 unter b, im Artikel 3 und Artikel 4 nebst den zu ihrer Aus-
führung getroffenen näheren Verabredungen werden ausgehoben.
Artikel 2.
Die Steuer vom Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben wird
vom 1. September 1858 an vorläufig bis zum 1. September 1859 auf sieben und einen
halben Silbergroschen oder sechs und zwanzig und ein viertel Kreuzer festgesetzt. Dieser
Saß kommt auch für die serneren BetriebsPerioden zur Erhebung, sofern nicht eine
anderweite Vereinbarung unter den kontrahirenden Theilen erfolgt.
Artikel 3.
Für den ausländischen Zucker bewendet es bis auf weitere Vereinbarung bei den
bisherigen Eingangs-Zollsätzen; dagegen wird der Eingangszoll für Syrup, mit Be-
seitigung der beiden jetzt bestehenden Sätze von zwei Thalern und vier Thalern vom
1. September 1858 an auf drei Thaler oder fünf Gulden funfzehen Kreuzer für den
Zentner festgestellt.
Auflösungen von Zucker, welche
unterliegen dem höchsten Eingangs- Zollsaze 1 Zucker.
Artikel 4.
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen Zucker
gegenwärtig bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup vereinbarten
Zollsatzes, oder über die Exhebung der Rübenzucker- Steuer nach einem andern Maß-
stabe, als nach dem Gewichte der zur Zuckerbereitung verwendeten rohen Rüben, über-
einkommen, so werden sie sich über eine entsprechende Aenderung der bevorstehenden
Verabredungen verständigen. *
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