1858. 169
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Dreizehntrs Stück vom Jahre 1858.
XXXV. Ministerial-Bekauntmachung
vom 26. Mai 1858, die Rcorganisation der Bebörden betreffend.
In Folge der durch die Verordnung vom 30. April d. J. beschlossenen Einrichtung
einer Regierung, eines Finanz-Collegiums und eines Consistoriums haben Serenissimus
Sich in Gnaden bewogen gefunden, nachstehende Anordnungen zu trefsen:
I. Die zeitherigen verantwortlichen Mitglieder des Fürstlichen Ministeriums ver-
bleiben auch künftig in dieser Function. ZurTheilnahme an der Berakhung und
Beschlußfassung über Recurse und Beschwerden gegen das Regierungs-Collegium
sind dem Fürstlichen Ministerio
der Regierungs-Rath Schwarp und
der Oberforstmeister 2c. von Gleichen
mit Beilegung des vollen Stimmrechts in diesen Sachen beigeordnet worden.
I. Dem unterzeichneten wirklichen Geheimen Rath und Minister Dr. von Bertrab
ist neben dem Vorsitze im Fürstlichen Ministerium auch das Präsidium der Fürst-
lichen Regierung übertragen worden.
Zu ordentlichen Mitgliedern des Regierungs-Collegiums sind ernannt:
der Ministerial Nath Scheidt, zugleich als Stellvertreter des Vorsitzenden
in Verhinderungsfällen desselben,
der Geheime Regierungs-Rath von Bamberg,
der Regierungs-Rath Leo,
der Landrath Meurer, dieser jedoch zunächst nur provisorisch und
der Regierungs-Assessor Obbarius.
Ausgegeben in Rudolftadt den 147. Juli 4858.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XIX. 26