Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 169 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Dreizehntrs Stück vom Jahre 1858. 
  
XXXV. Ministerial-Bekauntmachung 
vom 26. Mai 1858, die Rcorganisation der Bebörden betreffend. 
In Folge der durch die Verordnung vom 30. April d. J. beschlossenen Einrichtung 
einer Regierung, eines Finanz-Collegiums und eines Consistoriums haben Serenissimus 
Sich in Gnaden bewogen gefunden, nachstehende Anordnungen zu trefsen: 
I. Die zeitherigen verantwortlichen Mitglieder des Fürstlichen Ministeriums ver- 
bleiben auch künftig in dieser Function. ZurTheilnahme an der Berakhung und 
Beschlußfassung über Recurse und Beschwerden gegen das Regierungs-Collegium 
sind dem Fürstlichen Ministerio 
der Regierungs-Rath Schwarp und 
der Oberforstmeister 2c. von Gleichen 
mit Beilegung des vollen Stimmrechts in diesen Sachen beigeordnet worden. 
I. Dem unterzeichneten wirklichen Geheimen Rath und Minister Dr. von Bertrab 
ist neben dem Vorsitze im Fürstlichen Ministerium auch das Präsidium der Fürst- 
lichen Regierung übertragen worden. 
Zu ordentlichen Mitgliedern des Regierungs-Collegiums sind ernannt: 
der Ministerial Nath Scheidt, zugleich als Stellvertreter des Vorsitzenden 
in Verhinderungsfällen desselben, 
der Geheime Regierungs-Rath von Bamberg, 
der Regierungs-Rath Leo, 
der Landrath Meurer, dieser jedoch zunächst nur provisorisch und 
der Regierungs-Assessor Obbarius. 
Ausgegeben in Rudolftadt den 147. Juli 4858. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XIX. 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.