Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. irs 
Minister, Ritter des rothen Adlerordens erster Klasse mit hhrmrut, Nitter des Ehren- 
kreuzes erster Klasse des Fürstlich Hohenzollernschen Hausordens 
und Seine Majestät, der Kaiser von Persien, Seine 6palen Ferrokh Khan 
Eminol Molk, Zuflucht der Größe, Liebling des Königs, Großbotschafter des per- 
sischen Reiches, Inhaber des Königlichen Bildnisses, des blauen Bandes und des 
Diamant-Gürtels 2c., 
welche beide Bevollmächtigte sich in Paris vereinigt und, nach dem Austausche ihrer in 
guter und gehöôriger Form besundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel verabredet 
haben. 
Artikel 1. 
Von diesem Tage an soll aufrichtige Freundschaft und ein dauerndes gutes Einver- 
nehmen zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereines und allen ihren 
Unterthanen, und dem persischen Reiche und allen persischen Unterthanen bestehen. 
Artikel 2. 
Die Botschafter, bevollmächtigten Minister oder andere diplomatische Agenten, 
welche es einer jeden der hohen vertragenden Mächte gefallen möchte, an die andere zu 
entsenden und daselbst zu unterbalten, sollen, sie selbst und das ganze Personal ihrer 
Mission, eben so aufgenommen und behandelt werden, wie in den respectiven Ländern 
die Botschafter, bevollmächtigten Minister oder andere diplomatische Agenten der meist- 
begünstigten Nationen aufgenommen und behandelt werden, und sie sollen daselbst in 
allen Beziehungen dieselben Vorrechte und Freiheiten genießen. 
Artikel 3. 
Die Unterthanen der hohen vertragenden Theile, Reisende, Kaufleute, Gewerbe- 
treibende und andere, sei es, daß sie in dem Gebiete der hohen vertragenden Theile sich 
nur vorübergehend aufhalten, oder daselbst ihren Wohnsitz genommen haben, sollen 
goeachtet und von den Behörden des Landes und ihren eigenen Agenten wirksam beschützt 
und in allen Beziehungen eben so, wie die Unterthauen der meistbegünstigten Nation 
behandelt werden. 
Sie sollen beiderseits befugt sein, alle Arten von Waaren und Erzeugnissen in das 
Gebiet der hohen vertragenden Theile zu Lande und zur See einzuführen und von dort 
auszuführen, selbige zu verkaufen, zu vertauschen, zu kaufen und nach allen Orten in 
dem Gebiete der hohen vertragenden Theile zu versenden.
	        
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