Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

174 1858. 
Es versteht sich indeß, daß die Unterthanen der hohen vertragenden Theile, welche 
sich dem Binnenhandel widmen, den Gesetzen des Landes, in welchem sie Handel treiben, 
unterworfen sein sollen. 
Artikel 4. 
Die von den respectiven Unterthanen der hohen vertragenden Theile eingeführten 
oder ausgeführten Waaren sollen in den Staaten der hohen vertragenden Theile, sei es 
bei dem Eingange, sei es bei dem Ausgange, nur dieselben Abgaben entrichten, welche 
bei dem Eingange und bei dem Ausgange in den Staaten der hohen vertragenden Theile 
die von den Kaufleuten und Unterthanen der meistbegünstigten Nation eingesührten und 
ausgeführten Waaren und Erzeugnisse entrichten; und es soll weder in den Staaten des 
Zollvereines, noch in Persien irgend eine außerordentliche Abgabe, unter welchem 
Namen und aus welchem Grunde es sei, gefordert werden dürfen. 
Artikel 5. 
Die Prozesse, Streitigkeiten und Zemwürsnisse, welche im persischen Reiche zwischen 
Unterthanen der Zollvereins-Staaten entstehen sollten, werden sammtlich dem Spruche 
und der Entscheidung ihres Agenten oder Konsuls unterbreitet, welcher in der Provinz, 
Woe diese Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse entstanden sind, oder in der nächst, 
belegenen Provinz residirt. Derselbe wird darüber nach den Gesetzen ihres Landes 
entscheiden. 
Die Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürsnisse, welche in Persien zwischen Unter- 
thanen der Zollvereins-Staaten und persischen Unterthanen entstehen, sollen vor das in 
diesen Sachen zuständige persische Gericht an dem Orte, wo ein Agent oder Konsul der 
Zollvereins-Staaten restdirt, gebracht und in Gegenwart eines Beamten des gedachten 
Agenten oder Konsuls erörtert und nach der Billigkeit entschieden werden. 
Die Prozesse, Streitigkeiten und Zeuwürfnisse, welche in Persien zwischen Unter- 
thanen der Zollvereins-Staalen und Angehörigen anderer gleichfalls fremder Mächte 
entstehen, sollen durch Vermittelung ihrer respectiven Agenten oder Konsuln entschieden 
und beigelegt werden. 
In Preußen und in den übrigen Zollvereins-Staaten sollen die persischen Unter- 
thanen ebenfalls in allen ihren Streitigkeiten, sei es unter sich oder mit Unterthanen 
der vorgedachten oder sremden Staaten, nach demjenigen Verfahren behandelt werden, 
welches in den Zollvereins-Staaten hinsichtlich der Unterthanen der meistbegünstigten 
Nation zur Anwendung kommt.
	        
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