1858. 175
Was die Angelegenheiten der Kriminal-Gerichtsbarkeit betrifft, bei welchen Unter-
thanen der Zollvereins-Staaten in Persien, persische Unterthanen in den Zollvereins=
Staaten betheiligt sein sollten, so sollen solche in den Zollvereins-Staaten und in Persien
nach dem Verfahren abgeurtheilt werden, welches in den respectiven Ländern hinsichtlich
der Unterthanen der meistbegünstigten Nation zur Anwendung kommt.
Artikel 6.
Im Falle des Ablebens eines ihrer respectiven Unterthanen in dem Gebiete des
einen oder des anderen der hohen vertragenden Theile soll sein Nachlaß vollständig der
Familie oder den Geschäftstheilhabern des Verstorbenen, wenn er deren hat, übergeben
werden. Hat der Verstorbene weder Verwandte, noch Geschäftstheilhaber, so soll sein
Nachlaß in den Staaten der hohen vertragenden Theile dem Gewahrsam der respectiven
Agenten oder Konsuln übergeben werden, auf daß diese in üblicher Weise, nach den
Gesetzen und Gewohnheiten ihres Landes, damit versahren.
Artikel 7.
Zum Schuhde ihrer respeckiven Unterthanen und ihres Handels, und zur Erleich-
terung guter und billiger Beziehungen zwischen ihren Unterthanen, behalten die hohen
vertragenden Theile sich die Befugniß vor, ein jeder drei Konsuln in den respectiven
Staaten zu ernennen. Die Konsuln der Zollvereins-Staaten sollen in Teheran, Tauris
und Bender-Bouchir residiren. Die persischen Konsuln sollen in den Zollvereins-
Staaten an denjenigen Orten residiren, wo Konfuln einer sremden Macht sich befinden.
Diese Konsuln der bohen vertragenden Mächte sollen in dem respectiven Gebiete,
wo sie ihre Residenz genommen haben, gegenseitig die Achtung, Vorrechte und Frei-
heiten genießen, welche in den Staaten der hohen vertragenden Theile den Konfuln der
meistbegünstigten Nation bewilligt sind.
Die diplomatischen Agenten und Konsuln Preußens und der übrigen Zollvereins-
Staaten werden weder öffentlich noch insgeheim die persischen Unterthanen in Schutz
nehmen.
Die diplomatischen Agenten und Konsuln Persiens werden weder öffentlich noch
insgeheim die Unterthanen von Preußen und der übrigen Zollvereins-Staaten in Schutz
nehmen.
Die Konsuln der hohen vertragenden Theile, welche in den respectiven Staaten
Handel treiben, sollen denselben Gesetzen und Gebräuchen unterworfen sein, wie ihre
Nationalen, welche denselben Handel treiben.