Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 175 
Was die Angelegenheiten der Kriminal-Gerichtsbarkeit betrifft, bei welchen Unter- 
thanen der Zollvereins-Staaten in Persien, persische Unterthanen in den Zollvereins= 
Staaten betheiligt sein sollten, so sollen solche in den Zollvereins-Staaten und in Persien 
nach dem Verfahren abgeurtheilt werden, welches in den respectiven Ländern hinsichtlich 
der Unterthanen der meistbegünstigten Nation zur Anwendung kommt. 
Artikel 6. 
Im Falle des Ablebens eines ihrer respectiven Unterthanen in dem Gebiete des 
einen oder des anderen der hohen vertragenden Theile soll sein Nachlaß vollständig der 
Familie oder den Geschäftstheilhabern des Verstorbenen, wenn er deren hat, übergeben 
werden. Hat der Verstorbene weder Verwandte, noch Geschäftstheilhaber, so soll sein 
Nachlaß in den Staaten der hohen vertragenden Theile dem Gewahrsam der respectiven 
Agenten oder Konsuln übergeben werden, auf daß diese in üblicher Weise, nach den 
Gesetzen und Gewohnheiten ihres Landes, damit versahren. 
Artikel 7. 
Zum Schuhde ihrer respeckiven Unterthanen und ihres Handels, und zur Erleich- 
terung guter und billiger Beziehungen zwischen ihren Unterthanen, behalten die hohen 
vertragenden Theile sich die Befugniß vor, ein jeder drei Konsuln in den respectiven 
Staaten zu ernennen. Die Konsuln der Zollvereins-Staaten sollen in Teheran, Tauris 
und Bender-Bouchir residiren. Die persischen Konsuln sollen in den Zollvereins- 
Staaten an denjenigen Orten residiren, wo Konfuln einer sremden Macht sich befinden. 
Diese Konsuln der bohen vertragenden Mächte sollen in dem respectiven Gebiete, 
wo sie ihre Residenz genommen haben, gegenseitig die Achtung, Vorrechte und Frei- 
heiten genießen, welche in den Staaten der hohen vertragenden Theile den Konfuln der 
meistbegünstigten Nation bewilligt sind. 
Die diplomatischen Agenten und Konsuln Preußens und der übrigen Zollvereins- 
Staaten werden weder öffentlich noch insgeheim die persischen Unterthanen in Schutz 
nehmen. 
Die diplomatischen Agenten und Konsuln Persiens werden weder öffentlich noch 
insgeheim die Unterthanen von Preußen und der übrigen Zollvereins-Staaten in Schutz 
nehmen. 
Die Konsuln der hohen vertragenden Theile, welche in den respectiven Staaten 
Handel treiben, sollen denselben Gesetzen und Gebräuchen unterworfen sein, wie ihre 
Nationalen, welche denselben Handel treiben.
	        
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