Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

118. 1858. 
XXXHX Bekanntmachung 
der Fürstlichen Regierung, betreffend die Verwaltungö-Angelegenheiten, welche 
aus der hiesigen Stadt vi commiss. auf das Fürstliche Justizamt hier 
übertragen worden sind, vom 8. Juli 1858. 
Nachdem mit Höchster Genehmigung die Bearbeitung folgender Verwaltungs-An- 
gelegenheiten, als: 
1) die Ausfertigung von Pässen, Paßkarten, Wanderbüchern und andern Legitima- 
ttions-Papieren (es. . 9 der Verordnung vom 1. Mai d. J.) 
2) die Besorgung der Schub-Angelegenheiten (S. 9 ihil.), 
3) die Ausfertigung der Jagdkarten (. 10 ibill.), 
4) die Ausfertigung von Gewerbescheinen (§. 20 ibid.), 
5) die Innungs-Angelegenheiten nach Maßgabe des F. 20 ibid., 
6) die Ein= und Auswanderungs-Angelegenheiten, sowie die Unterthans-Ber- 
pflichtungen (. 15 ibidl), 
7) die Verpflichtung der Wund= und Thierärzte, Apotheker und Hebammen, nach 
Maßgabe des S. 13 ibild., 
insoweit solche auf die hiesige Stadt sich beziehen und nach §. 2 der Verordnung vom 
3. Mal d. J. an sich zum Ressort der unterzeichneten Fürstl. Regierung gehören, dem 
hiesigen Fürstl. Justizamte übertragen worden, so wird solches andurch zur öffentlichen 
Kenniniß gebracht. 
Rudolstadt, den 8. Juli 1858. 
Fürstl. Schwarzb. Negieruns.
	        
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