188 1858.
8. 2.
Die Aichämter werden gebildet durch den ersten Bürgermeister des Aichortes, be-
züglich dessen Stellvertreter, al Vorstand, und einen von dem Stadtrath zu wäh-
lenden, von dem Verwaltungsamte zu bestätigenden und zu verpflichtenden Sachver-
ständigen als Aichmeister.
8. 3.
Die Aichämter sind verpflichtet
1) alle ihnen zur Stempelung überbrachten Gewichte und Waagen (mit Ausnahme
der Medicinalgewichte), soweit sie den Gesetzen entsprechen und nach den Bestimmungen
der im Abschnitte III. enthaltenen Instruction überhaupt zur Annahme geeignet sind, zu
prüfen und die Nichtigkeit derselben durch Aufdrückung des vorschriftsmäßigen Stempels
zu beglaubigen,
2) auf Nequisition der Behörden die erforderliche Untersuchung von Gewichten und
Waagen vorzunehmen.
Dies Lettere hat, wenn keine Unrichtigkeit sich vorfindet, unentgeltlich zuerfolgen.
Der Wirkungskreis der Aichämter kann nach Bedürfniß erweitert werden.
4.
8.
Die Aichämter haben keinen abgegrenzten Geschäftsbezirk, sondern sind für Jeden
competent, welcher die Aichung bei ihnen beantragt.
5.
Die im S. 1 genannten Orte, in welchen die Aichämter eriichtet werden, müssen
für die Bedürfnisse der Letzteren sorgen. Insbesondere sind die erforderlichen Normal-
gewichte. Waagen und Stempel auf Kosten der Stadtcasse zu beschaffen und in Stand
zu erhalten.
S. 6.
Die Aichämter sind berechtigt, für das Aichen und Stempeln die in den beige-
gebenen Taxen A. und 1. festgesetzten Gebühren zu erheben.
Ob einen Theil davon der Alichmeister beziehen soll, oder ob diese Gebühren ganz
in die Stadt-Casse zu fließen haben und der Aichmeister auf sonstige Weise zu remu-
neriren ist, bleibt der Bestimmung der städtischen Behörde unter Genehmigung des Ver-
waltungsamtes vorbehalten.
S. 7.
Die unmittelbare dienstliche Controle über die Wirksamkeit der Aichämter steht
demjenigen Verwaltungsamte zu, in dessen Sprengel sic ihren Sih haben. Die