Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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echäktainäsigem Gefängniß bestraft. Außerdem tritt die Confiscation der unrichtigen 
Gemäße e 
In att: Strafe verfallen Handel= und Gewerbetreibende, auch wenn sich ihnen 
ein Fall des wirklichen Gebrauchs der unrichtigen Gewichte nicht nachweisen läßt. 
Ist die Unrichtigkeit jedoch nur als Folge zu weit vorgeschrittener Abnutzung der 
gehörig gestempelten Gewichte zu erkennen und es läßt sich dieselbe sofort durch das 
Aichamt beseitigen, so soll die Confiscation unterbleiben. 
Diese Bestimmungen leiden auch auf den Gebrauch bezüglich Besih unrichliger 
Waagen Anwendung. 
8. 12. 
Der Gebrauch falscher oder ungeaichter und zugleich unrichtiger Gewichte oder 
Waagen in gewinnsüchtiger Absicht, oder die Fälschung gestempelter Gewichte und 
Waagen, ist nach den Bestimmungen des Strafgesehbuchs zu beurtheilen. 
Abschnitt III. 
Aichungsverfahren. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 13. 
Bei der Fürstlichen Regierung werden Normalgewichte und Waagen aufbewahrt, 
nach welchen die von den Aichämtern zu haltenden Normal-Gewichte und Waagen 
Ceaicht werden (. 8). 
Die Aichämter haben für Schonung uun ichtigerhaltung ihrer Normal-Gewichte 
und Waagen Sorge zu tragen und es dürsen letztere zu keinem andern Zweck als dem 
des Aichens verwendet werden. Bei etwaigen Beschädigungen oder sonst entstandenem 
Zweisel an der Richtigkeit der Normal-Gewichte und Waagen sind dieselben sofort an 
die Fürstliche Regierung zur Veranlassung einer anderweiten Prüsung einzusenden. 
Ueberdieß müssen von Zeit zu Zeit sämmtliche Normal-Gewichte und Waagen 
aufs Neue geprüft und nach Befinden justirt werden. 
8. 15. 
Der Aichungsstempel der Fürstl. Hegierung enthält das Fürstliche Wappen — den 
Doppeladler — und die Buchstaben F. 8. H. Die Stempel der Aichämter zeigen das 
Wappenbild „Kamm und Gabel= mit den Buchstaben A. A. B. bezüglich A. A. Sl.,
	        
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