Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 101 
A. A. K., A. A. L., A. A. F., A. A. Sch. (Aich-Amt Rudolstadt, Stadtilm, Königsee, 
Leutenberg, Frankenhausen, Schlothein). 
Für alle metallenen Gewichte und Waagen sind Stahlstempel zum Einschlagen, 
für die hölzernen aber Brandstempel oder Schwarzstempel zu brauchen. 
S. 16. 
Die vorgenommenen Aichungen hat der Aichmeister in ein beim Stadmathe zu 
haltendes, tabellarisch angelegtes Buch einzutragen, welches den Tag der Aichung, 
die Gattung und Stückzahl der geaichten Gewichte und Waagen, den Namen des Be- 
sitzers derselben und den Betrag der Aichgebühr enthalten muß. Neben jeder diesfall- 
sigen Eintragung des Aichmeisters hat der Bürgermeister resp. dessen Stellvertreter 
seinen Namen beizuschreiben. 
B. Besondere Bestimmungen. 
1) Bei Waagen. 
S. 17. 
In der Regel sind alle, sowohl neue als alte Waagebalken, der Nevision und 
Stempelung unterworfen. 
8. 18. 
Jeder Waagebalken muß nach Verhaältniß seiner Stärke mit zwei möglichst schweren, 
unter sich vollkommen übereinstimmenden Gewichten geprüft werden. Nach geschehener 
Ausgleichung wird derselbe auf der Mitte eines Schenkels mit dem Stempel bezeichnet, 
welcher der Größe des Waagebalkens angemessen sein muß. Bei den Brückenwaagen 
wird der Aichstempel auf der oberen Fläche des Balkenarmes angebracht. 
S. 10. 
Werden Waagebalken mit Schalen verbunden zur Aichung gebracht, so müssen 
lehtere ebenfalls berichtigt und gestempelt werden. 
8. 20 
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BeidcqugcmanwclchcnsichanstattderciaenSchaleeinHakcnzumAn- 
hängen des Fleisches oder anderer Waaren befindet, ist darauf zu sehen, daß das Ge- 
wicht dieses Hakens mit dem der am anderen Schenkel befindlichen Schale genau über- 
einstimmt. 
5. 21. 
Das zum Ausgleichen der Waageschalen gebräuchliche Anhängen oder Auflegen 
eines Bleistück., Drahts, oder ähnlicher Belastungen darf nur dann gestattet werden,
	        
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